Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 37 Seiten
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Systeme RIPOL und SIS betrifft, auf die das BFM bereits heute Zugriff hat. Somit müssen die Tabellen mit den Zugriffen auf die beiden Systeme nicht angepasst werden (vgl. Anhang 2 der SIS-Verordnung und Anhang der N-SIS-Verordnung).
Eine Verbindung zwischen zwei Systemen, die in den jeweiligen Erlassen an sich eine genügende gesetzliche Grundlage haben, bedarf zusätzlich einer spezifischen gesetzlichen Grundlage (Art. 4 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 3 DSG). Aus diesem Grund wird neu in Absatz 3 festgehalten, dass die API-Daten via API automatisiert in RIPOL und SIS sowie die Interpol Datenbank ASF-SLTD abgefragt werden können. Das BFM benötigt den Zugriff ausschliesslich für die automatisierten Abfragen durch das API-System. Technisch ist sichergestellt, dass das BFM keine Einsicht in die Ergebnisse der Datenbankabfragen erhält. Die Treffer sind nur für die Grenzkontrollbehörden einsehbar, die über die notwendigen Zugriffsberechtigungen verfügen.
Abs. 4
Aufgrund der Systematik wird der geltende Artikel 104 Absatz 6 AuG zum neuen Artikel 104a Absatz 4 E-AuG. Der erste Satz des ursprünglichen Absatzes wird ersatzlos gestrichen, da die Weiterleitung der Daten aufgrund des in Absatz 2 und 2bisvorgesehenen Abrufverfahrens entfällt. Die Frist zur Löschung der Daten wurde an die Fristen von Artikel 104 Absatz 6 AuG angepasst.
Art. 109b27 Nationales Visumsystem
Abs. 2
Bst. e und f(neu)
Speicherung von Daten aus den Systemen SIS und RIPOL sowie der Interpol Datenbank für gestohlene und verlorene Dokumente (ASF-SLTD). Bei jüngst getroffenen technischen Vorbereitungen hat sich herausgestellt, dass die Speicherung zusätzlicher Daten im nationalen Visumsystem nötig wäre. Es geht darum, die Masken mit den Daten aus dem Schengener Informationssystem (SIS) der zweiten Generation und aus dem automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL), die von den Visumbehörden abgefragt werden können, aufzubewahren. Es können ausschliesslich die Daten aufbewahrt werden, die tatsächlich der Visumgesuchstellerin oder dem Visumgesuchsteller entsprechen. Die Visumbehörden haben gestützt auf Artikel 7 Buchstaben f und g der Verordnung vom 7. Mai 200828 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) Zugriff auf SIS, insofern diese Speicherung Artikel 32 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 1987/2006 berücksichtigt. Eine Speicherung von SIS II-Daten (Art. 96-Daten) in einen nationalen Datenbestand durch das BFM ist gemäss Artikel 32 Absatz 1 VO (EG) Nr. 1987/2006 nur zulässig,
27 Dans la formulation du RO 2010 2063
28 SR 362.0