Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 37 Seiten
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Art. 95 Weitere Transportunternehmen
Wie bis anhin kann der Bundesrat unter Berücksichtigung der Vorgaben von Artikel 26 SDÜ weitere kommerzielle Transportunternehmen (im Landverkehr oder Seeverkehr) den Bestimmungen der Artikel 92 bis 94 E-AuG unterstellen. Neu wird ausdrücklich klargestellt, dass die von Bundesrat bezeichneten Unternehmen nicht nur den Pflichten der Artikel 92 bis 94 E-AuG, sondern auch den Sanktionen der Artikel 122a und 122c E-AuG unterliegen.
Eine solche Unterstellung kann jedoch (wie bisher) nicht voraussetzungslos erfolgen, sondern ausschliesslich, wenn schweizerische Land- und Seegrenzen zu einer Schengen-Aussengrenze werden. Dies ist nur der Fall, wenn einer der Nachbarstaaten aus dem Schengenverbund austritt. Die Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen nach Artikel 22 VEV ist kein Grund für eine solche Massnahme. Durch die Wiedereinführung der Grenzkontrolle an den Binnengrenzen werden diese nicht zu einer Aussengrenze.
2.1.4 14. Kapitel: Datenschutz
Art. 104 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen
Abs. 1
Der Teilsatz „Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen“ wirdeingefügt, um zu präzisieren, dass nur Flüge von ausserhalb des Schengen-Raums von dieser Bestimmung erfasst werden (vgl. Ausführungen zu Art. 92 E-AuG).
Die Anpassung von „unmittelbar nach Abschluss des Check-In“ in „unmittelbar nach dem Abflug“ trägt dem Umstand Rechnung, dass es technisch nicht immer möglich ist, die Daten bereits unmittelbar nach dem Check-In zu melden, sondern in gewissen Fällen erst nach dem Abflug. Zudem ist die Passagierliste erst nach dem Boarding definitiv: Personen, die schon eingecheckt sind, aber die Reise nicht antreten, werden nach Abschluss des Boarding von der Passagierliste gelöscht. Es ist folglich sinnvoll und praxisgerecht, dass die Daten erst nach dem Abflug übermittelt werden müssen.
Der Begriff „unmittelbar“ lässt bewusst einen Interpretationsspielraum offen. In der Praxis wird die Berechnung der Rechtzeitigkeit mittels einer Pufferzeit erfolgen.
Der im geltenden Artikel enthaltene explizite Hinweis, wonach eine Anordnung der Meldepflicht erst "nach Anhörung der Luftverkehrsunternehmen" erfolgt, wirdgestrichen, da er rein deklaratorischer Natur istund mindestens die sog. Spezialadressaten (Unternehmen mit besonderer Betroffenheit) ohnehin in Anwendung von Artikel 30 VwVG angehört werden