Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 37 Seiten

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mehr als die Hälfte der Kantone gibt an, zusätzliche Haftplätze zu benötigen. Zudem ist festzuhalten, dass auch das BFM im Hinblick auf die häufigere Anordnung von Haft ab Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) insb. bei Dublin-Fällen einen Bedarf an zusätzlichen Haftplätzen ausweist. Heute stehen dem BFM hierfür 12 Plätze zur Verfügung. Für den Vollzug von Wegweisungen ab Empfangs- und Verfahrenszentren benötigt das BFM insgesamt etwa 40 Administrativhaftplätze. Der ausgewiesene zusätzliche Bedarf ergibt sich aus der Umfrage bei den Kantonen. Konkrete Projekte zur Erweiterung der Kapazitäten für die Administrativhaft sind bislang nur in wenigen Kantonen geplant. Der Realisierungszeitpunkt der einzelnen Bauvorhaben kann mangels konkreter Gesuche noch nicht genau festgelegt werden. Der Bund geht daher davon aus, dass die 250 Administrativhaftplätze etappenweise realisiert werden. Die Auswirkungen der Ausschaffungsinitiative auf den Bedarf an zusätzlichen Administrativhaftplätzen kann aufgrund des aktuellen Standes der Umsetzungsarbeiten im jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden.

1.3 Die beantragte Neuregelung

1.3.1 Im Bereich der „Carrier Sanctions“ und des API- Systems

Die Schweiz ist als Schengen-Mitgliedstaat verpflichtet, Artikel 26 SDÜ sowie die Richtlinien 2001/51/EG und 2004/82/EG im nationalen Recht wirksam umzusetzen. Es besteht zudem ein grosses öffentliches Interesse an einer Norm, die sich in der Praxis als justiziabel und wirksam erweist und so dem materiellen Recht zur Durchsetzung verhilft. Um dies zu erreichen, sind

– auch aufgrund der in der Praxis gewonnenen Erfahrungen – folgende Änderungen vorgesehen:

Regelung der automatisierten Datenbankabfragen: Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung werden die rechtlichen Grundlagen geschaffen, damit die Passagierdaten gemäss Artikel 104 Absatz 3 AuG direkt durch das API-System automatisiert in den relevanten Datenbanken abgefragt werden können. Das BFM wird auch mit dieser Gesetzesänderung keine Einsicht in die aus den Abfragen resultierenden Treffer erhalten. Einsehbar werden die Treffer nur für die zuständigen Grenzkontrollbehörden sein, die bereits heute im Rahmen ihrer Grenzkontrolltätigkeit über die notwendigen Zugriffsrechte verfügen.

Abrufverfahren statt Weiterleitung: Weiter wird neu geregelt, dass das BFM für die Verarbeitung der Passagierdaten ein Informationssystem betreibt und die zuständigen Grenzkontrollbehörden sowie das BFM via Abrufverfahren auf die im System bearbeiteten Passagierdaten zugreifen können.

Verwaltungsverfahren statt Strafverfahren: Neu soll für das Verfahren zur Sanktionierung von Luftverkehrsunternehmen bei Sorgfalts- oder Meldepflichtverletzungen das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember