Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 37 Seiten
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Die Kosten in Verbindung mit der Organisation der Einreise von Asylsuchenden in einem Dublin-in-Verfahren entsprechen mehr oder weniger jenen für die Ausreise. Artikel 92 Absatz 3biswird eingefügt, damit der Bund die Kosten in direktem Zusammenhang mit dem Empfang der Personen übernehmen kann.
Mit den Beiträgen an die Kantone müssen die Aufwendungen für die Organisation des Empfangs, die Information des BFM, die Sicherheitskontrolle, die Koordination und die Beförderung in den Zuweisungskanton gedeckt werden können. Der Bund übernimmt diese Kosten zurzeit, indem er sie dem Kredit für die Vollzugskosten belastet (siehe ebenfalls die Erläuterungen unter Ziff. 1.1). Bis zum Inkrafttreten der Änderung wird das BFM die Kosten in Zusammenhang mit den Dublin-in-Verfahren weiterhin übernehmen.
2.3 Erläuterungen zu den Änderungen des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)33
Art. 3 Zweck des Informationssystems
Abs. 2 Bst. k (neu)
Für den Verband der Schweizerischen Arbeitsmarktbehörden (VSAA) ist es notwendig im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich Meldeverfahren gemäss dem Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, EntsG34) weitere Zugriffsrechte zu erhalten. Beispielsweise sollen die Arbeitsmarktbehörden künftig Zugriffe auf eine Verwarnung wegen verspäteter Meldung vor Arbeitsbeginn oder auf eine Verfügung einer Busse wegen Meldung nach Arbeitsbeginn erhalten. Nach Artikel 17 DSG dürfen besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile nur bearbeitet werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht. Da es sich bei den neuen Zugriffsrechten der Arbeitsmarktbehörden um besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 3 Bst. c Ziffer 4 DSG handelt, braucht es die vorgeschlagene Anpassung im BGIAA. In Art. 9 Absatz 1 Buchstabe a BGIAA ist bereits heute gesetzlich festgehalten, dass den kantonalen Arbeitsmarktbehörden der Zugriff auf ZEMIS gestattet ist.
33 SR 142.51
34 SR 823.20