Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 37 Seiten

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Art. 9 Abrufverfahren

Abs. 1 Bst. k und Abs. 2 Bst. j (neu)

Zugang der Visumbehörden zu den Daten in ZEMIS. In Artikel 9 BGIAA wird der Zugang zum Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (ZEMIS) geregelt. Bei der Umsetzung des nationalen Visumsystems wurde vorgesehen, bestimmte Zugangsberechtigungen der Visumbehörden aufgrund der Löschung der Daten zu den Visa in ZEMIS, genauer gesagt in dessen Subsystem EVA, aufzuheben. Im Rahmen der Umsetzung des neuen nationalen Visumsystems hat sich aber gezeigt, dass die für die Erteilung von Visa zuständigen Behörden (Art. 109c Bst. a, b, c und e AuG) neben den Daten zu den Visa auch Zugang zu weiteren Daten in ZEMIS haben sollten. Dabei geht es insbesondere um die Daten des Ausländerbereichs (Art. 9 Abs. 1 Bst. k), d. h. die Daten zu von der Schweiz verhängten Einreiseverboten sowie zu den Einreise- und Aufenthaltsbewilligungen, zum Aufenthalt in der Schweiz und gegebenenfalls zu mehreren Identitäten einer Person.

Im Asylbereich sollten die schweizerischen Vertretungen und Missionen im Ausland sowie die übrigen Behörden des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) oder die kantonalen Migrationsbehörden wissen, ob in ZEMIS Informationen zur Visumgesuchstellerin oder zum Visumgesuchsteller enthalten sind (Art. 9 Abs. 2 Bst. j). Das neue nationale Visa-Informationssystem sieht nach der Suche in den Umsystemen eine Trefferliste vor, in welcher eine Kurzinformation zum Grund des Treffers angegeben wird, bei einem Treffer im ZEMIS Asyl bspw. "Asyldaten vorhanden". Das heisst, die versetzbaren Mitarbeiter auf den Auslandvertretungen würden neu darüber informiert werden, wenn es einen Treffer im ZEMIS Asyl gibt, sofern das Asylgesuch nicht mehr als 5 Jahre zurück liegt. Der Zugriff auf weitere Informationen bleibt für die Auslandvertretungen allerdings weiterhin gesperrt. Heute ist es so, dass im EVA in diesen Fällen die Meldung "Dieser Fall liegt in der Zuständigkeit BFM" eingeblendet wird. Implizit wissen die Visamitarbeitenden aber bereits heute, dass in diesen Fällen vermutlich ein Treffer im ZEMIS Asyl vorliegt. Neu soll diese Information den versetzbaren Mitarbeitern auf den Auslandvertretungen gegeben werden, um Transparenz zu schaffen und unnötige Fragen zu vermeiden. Zudem sollen die Visumbehörden im Rahmen der Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung im Asylbereich (Familienmitglieder von anerkannten Flüchtlingen, von Personen mir vorläufiger Aufnahme und von Personen im laufenden Asylverfahren) Daten zur Einreisebewilligung und zur Person abrufen können (Art. 9 Abs. 2 Bst. j). Bei den Daten der Einreisebewilligung handelt es sich um die Bewilligung an sich (ZEMIS-Code) sowie das Datum der Einreisebewilligung. Bei den Personendaten handelt es sich um die ZEMIS-Nummer, Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit. Nebst dem BFM haben heute ausschliesslich das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kanto-