Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 37 Seiten
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Nach geltendem Recht können Transportunternehmen (in der Praxis Luftverkehrsunternehmen) durch das BFM grundsätzlich mit Bussen bis zu einer Million Franken bestraft werden, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten nach Artikel 92 Absatz 1 AuG verletzen (Art. 120a Abs. 1 AuG).
Luftverkehrsunternehmen, die ihre Meldepflicht nach Artikel 104 AuG schuldhaft verletzen, können mit Bussen bis zu einer Million Franken bestraft werden (Art. 120b Abs. 1 AuG). Bereits im Rahmen der Eröffnung der ersten Verfahren gegen Luftverkehrsunternehmen, die ihre Sorgfaltspflichten verletzt hatten, hat sich jedoch gezeigt, dass die geltenden Rechtsgrundlagen in diesem Bereich nicht ausreichend sind, um die damit verbundenen Ziele zu erreichen, das heisst, die Luftverkehrsunternehmen zu verpflichten, ihre Kontrollfunktionen lückenlos wahrzunehmen.
Nationales Visumsystem. Im Dezember 2009 hat das Parlament im Rahmen der Einführung des zentralen Schengener Visa-Informationssystems die Schaffung eines neuen nationalen Visumsystems genehmigt (Art. 109b AuG)7. Das zentrale System wurde am 11. Oktober 2011 in Betrieb genommen. Das neue nationale System sollte Anfang 2014 in Betrieb genommen werden. Bei der Entwicklung der Informatik hat sich herausgestellt, dass die vom Parlament bereits genehmigten aber noch nicht in Kraft getretenen Gesetzesgrundlagen in bestimmten Punkten angepasst werden müssen.
Überstellung von Personen in die Schweiz im Rahmen der Dublin-Assoziierungsabkommen. Mit den Dublin-Assoziierungsabkommen8 hat sich der Bund namentlich verpflichtet, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/20039 des Rates (Dublin-II-Verordnung) und der Verordnung (EG) Nr. 1560/200310 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-Verordnung umzusetzen. In der Verordnung der Kommission ist insbesondere vorgesehen, dass der Mitgliedstaat, der die Überstellung einer Person in den zuständigen Staat vornimmt, nicht für die mit einer Beförderung über den Ankunftspunkt hinaus verbundenen Kosten aufkommen muss (Art. 8 Abs. 1). Daher kann die Schweiz die Kosten für die Aufnahme einer Person, für die sie zuständig ist, nicht auf den Staat überwälzen, der um eine Überstellung ersucht hat.
7 Bundesbeschluss vom 11. Dezember 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa- Informationssystem (VIS), AS 2010 2063, 2011 4449.
8 Die Abkommen sind in Anhang 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 aufgeführt (SR 142.31).
9 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.
10 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3.