Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 37 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

der Abflugzeit (Bst. h). Meldepflichtig ist die geplante Abflugzeit. Um Missverständnissen vorzubeugen, die sich aufgrund verschiedener Zeitzonen und über Nacht erfolgenden Flügen ergeben könnten, wird Buchstabe h dahingehend präzisiert, dass nicht nur Abflug- und Ankunftszeit sondern auch das Abflug- und Ankunftsdatum anzugeben ist. Da verspätet eingehende Meldungen eine gestützt auf Artikel 104 verfügte Meldepflicht verletzen und gemäss Art. 122b E-AuG sanktioniert werden können, besteht sowohl seitens der Behörde als auch seitens der meldepflichtigen Luftverkehrsunternehmen ein Interesse an der Meldung der tatsächlichen Abflugzeit. Diese wird benötigt, um bei Verspätungen gegenüber dem Flugplan die Rechtzeitigkeit des Meldungseingangs beurteilen zu können. Dem Luftverkehrsunternehmen steht es deshalb frei, die tatsächliche Abflugzeit den Behörden nachzumelden was auch so in der Verfügung zur Anordnung der Meldepflicht aufgenommen werden wird.

Abs. 4

In Absatz 4 wird ergänzt, dass die Fluggesellschaften die Passagiere auch über den Zweck und den Kreis der Empfänger der Daten gemäss Absatz 3 informieren müssen. Damit werden die Anforderungen von Artikel 18a DSG übernommen.

Abs. 5

Im geltenden Recht wird offen gelassen, in welcher Form die Anordnung zu erfolgen hat. Das BFM legt die Flüge, für welche die Meldepflicht eingeführt werden soll, aufgrund einer Risikoanalyse fest. Bei der Erarbeitung dieser Risikoanalyse wirken die Grenzkontrollorgane als Fachexperten und Benutzer des Systems mit. Die Anordnung der Meldepflicht ist konkreter, verpflichtender Natur und richtet sich jeweils an alle Luftverkehrsunternehmen, die von bestimmten Destinationen aus die Schweiz anfliegen und damit an einen bestimmbaren Adressatenkreis. Für Anordnungen dieser Art drängt sich die Form der Allgemeinverfügung auf. Da sich im Zeitpunkt der Anordnung nicht sagen lässt, welche Luftverkehrsunternehmen in Zukunft von der Anordnung betroffen sein werden, wird die Anordnung im Bundesblatt publiziert. Zusätzlich ist vorgesehen, die Anordnung den betroffenen Luftverkehrsunternehmen direkt zu eröffnen, sofern diese bekannt sind. Um die mit der Festlegung der Meldepflicht verfolgten Ziele nicht zu vereiteln, rechtfertigt es sich, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Anordnung per Gesetz die aufschiebende Wirkung zu entziehen (vgl. auch Art. 55 Abs. 5 VwVG).

Abs. 6

Gemäss dem geltenden Absatz 5 sind die Luftverkehrsunternehmen wie nach Artikel 6 Ziffer 1 Absatz 4 der Richtlinie 2004/82/EG verpflichtet, die zu den Passagieren erfassten und an die Grenzkontrollbehörden übermittelten Personendaten innerhalb von 24 Stunden nach der Landung am Zielort des Flugs zu löschen. Durch diese Pflicht werden die Luftverkehrsunternehmen jedoch bei einem Verwaltungsverfahren wegen Verletzung der