Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 37 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 4 des geltenden Artikel 120b, welcher festhält, dass eine vereinbarten Zusammenarbeit zwischen Behörden und Luftverkehrsunternehmen bei der Festlegung der Busse berücksichtig werde, wird gestrichen bzw. nicht neu in Artikel 122b E-AuG übernommen. Die Meldung nach Artikel 104 ist ein überwiegend technischer Vorgang. Im Vergleich zu der Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 ist sie weniger fehleranfällig, und bei technischen Problemen kommt Absatz 3 zur Anwendung. Deshalb soll im Gegensatz zur Sorgfaltspflichtverletzung (vgl. Art. 92a Abs. 3 E-AuG), wo das menschliche Element eine wichtigere Rolle spielt, eine allfällige Vereinbarung bei der Belastung nicht zusätzlich berücksichtigt werden.
Art. 122c (neu ) Gemeinsame Bestimmungen für die Sanktionierung der
Transportunternehmen
Das verwaltungsrechtliche Verfahren kann direkt gegen das Luftverkehrsunternehmen geführt werden, dieses muss sich nicht durch eine natürliche Person vertreten lassen.
Abs. 1
Die Verletzung der Sorgfalts- und Meldepflichten wird typischerweise am Abflugort im Ausland begangen. Der Absatz 1 unterstreicht diese Besonderheit und stellt die Verfolgung von Pflichtverletzungen im Ausland sicher.
Abs. 2
Im Sinne der Rechtssicherheit wird ein zeitlicher Rahmen definiert, innert dem ein Verfahren eingeleitet werden kann. Mit einer Frist von zwei Jahren wird ein realistischer Zeitraum zur Eröffnung eines Verfahrens geschaffen. Die Länge dieser Frist ergibt sich aus organisatorischen Gründen der mit der Festsetzung der Sanktionen beauftragten Behörde (BFM) sowie aus dem Bestreben, ihr bei wiederholten Verfehlungen die Möglichkeit zu lassen, den Schweregrad der Pflichtverletzung einzustufen (vgl. Art. 122a Abs. 1 und 122b Abs. 1 E-AuG). Da es sich bei den Bestimmungen zu den Sanktionen um Kann-Bestimmungen handelt, kann das BFM das Luftverkehrsunternehmen auch einfach verwarnen, ohne es direkt zu sanktionieren. Zur Berücksichtigung dieser Umstände muss also eine genügend lange Frist festgelegt werden.
Diese Änderung des Gesetzes erfolgt zugunsten der Luftverkehrsunternehmen, denn nach geltendem Recht verjährt die Strafverfolgung nach sieben und die Strafe nach fünf Jahren (vgl. Art. 120c Abs. 3).
Bei einer Verletzung der Sorgfaltspflicht läuft die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, an dem die Grenzkontrollbehörde feststellt, dass eine oder mehrere beförderte Personen nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen (vgl. Art. 92 E-AuG). Die Feststellung erfolgt anhand eines Grenzkontrollrapports. Die Frist beginnt ab dem Datum der Einreiseverweigerung zu laufen.