Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 37 Seiten

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In Absatz 2 und 2biswird definiert, welche Behörden mittels eines Abrufverfahrens auf die gemäss Artikel 104 Absatz 3 E-AuG im Informationssystem bearbeiteten Daten zugreifen können. Einen solchen Zugriff erhält einerseits das BFM, um die Einhaltung der Meldepflicht zu überwachen sowie Verletzungen der Meldepflicht gemäss Artikel 122b E-AuG nachzuweisen und nötigenfalls zu sanktionieren (vgl. Abs. 2).

Anderseits erhalten die mit den Personenkontrollen an den Schengen Aussengrenzen betrauten Behörden Zugriff auf die im System bearbeiteten Daten, damit sie die Passagierdaten inkl. Angaben, ob eine Person in einer Datenbank verzeichnet ist, überprüfen und sich so auf die Ankunft des entsprechenden Fluges vorbereiten sowie die notwendigen Massnahmen einleiten können (vgl. Abs. 2bis).

Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) erhält gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 Bst. c und Absatz 2 i.V.m. Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 21. März 199723 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) eine Kopie der API-Daten für die Abflugorte, die in der vertraulichen Liste des Bundesrates aufgeführt sind. Die NDB erhält auch weiterhin keinen Zugriff mittels Abrufverfahren auf die im Informationssystem gespeicherten Daten. Im API-System werden einzig die Abflugorte erfasst, für die der NDB berechtigt ist, eine Kopie der Passagierdaten zu erhalten. Sobald die Passagierdaten der betreffenden Abflugorte eintreffen, werden diese bevor sie in den einzelnen Datenbanken abgefragt werden via ein gesichertes Mailsystem automatisch an den NDB weitergeleitet.

Abs. 3

Zielsetzung des API-System ist es, die gemäss Artikel 104 Absatz 3 E-AuG im Informationssystem gespeicherten Daten automatisiert mit ZEMIS, SIS, RIPOL und ASF-SLTD zwecks Migrationskontrolle und Fahndung abzugleichen und die Passagierdaten und die Ergebnisse der Abfragen den zuständigen Grenzkontrollbehörden zur Verfügung stellen zu können. Das BFM erhält keine Einsicht in die aus den Abfragen resultierenden Treffer.

Da verschiedene Grenzkontrollbehörden mit dem API-System arbeiten werden (Flughafenpolizei Zürich, GWK Flughafen Basel, GWK Flughafen Genf, Kantonspolizei Bern), macht es Sinn, die Abfragen zentral durch das BFM bzw. das API-System auszulösen und die Ergebnisse den Grenzkontrollbehörden zur Verfügung zu stellen. Für die Auswertung der Passagierdaten steht zudem meistens eine beschränkte Zeit zur Verfügung (z.B. Flugzeit Pristina – Zürich: 2Std. 15Min.). Werden die Abfragen direkt durch das API-System ausgelöst, kann wertvolle Zeit gewonnen werden.

Technisch wird dies wie folgt umgesetzt: Die von den Fluggesellschaften ans API-System übermittelten API-Daten (d.h. Flug- und Passagierdaten) werden in einem ersten Schritt validiert (wurden die Daten rechtzeitig, richtig und vollständig übermittelt). Anschliessend erfolgt die automatisierte

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