Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 37 Seiten
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sich nach Artikel 26 Absatz 3 SDÜ einzig auf Carreisen, nicht auch auf den Luftverkehr.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, weitere Transportunternehmen dieser Regelung zu unterstellen, wenn aufgrund neu entstandener Aussengrenzen (Austritt eines Nachbarstaates aus dem Schengenverbund) direkt aus Drittstaaten kommende Strassen-, Schienen- oder Schiffstransporte möglich werden (Art. 95 E-AuG).
Weder das SDÜ noch Anhang 9 des Übereinkommens vom 7. Dezember 194420 über die internationale Zivilluftfahrt (Chicagoer Abkommen) kennen eine Sanktionierung bei der Ausreise. Mangels entsprechenden Bedürfnisses in der Praxis wird darauf verzichtet.
Die Dokumente, die die Einreise in den Schengen-Raum oder die Durchreise durch die internationale Transitzone der Flughäfen ermöglichen, müssen im Gesetz genau festgehalten werden, damit kein Zweifel darüber besteht, für welche Dokumente die Sorgfaltspflicht der Transportunternehmen gilt. Daher ist es unerlässlich zu erwähnen, dass neben den Reisedokumenten auch die „Visa und Aufenthaltstitel“ überprüft werden müssen.
Abs. 2
Die bisher erwähnten Strassentransport- und Schifffahrtsunternehmen werden gestrichen (vgl. Ausführungen zu Abs. 1).
Art. 93 Abs. 1, 3 Einleitungssatz
Die bisher erwähnten Strassentransport-, Schifffahrts- und Eisenbahnunternehmen und der Ausdruck „im internationalen Linienverkehr“ werden gestrichen (vgl. Ausführungen zu Art. 92 E-AuG).
Abs. 1
In Analogie zu Artikel 92 Absatz 1 wird „die Einreise“ mit dem Zusatz „in den Schengen-Raum“ ergänzt (vgl. Ausführungen zu Art. 92 E-AuG).
Art. 94 (neu) Zusammenarbeit mit den Behörden
Die heute in Artikel 92 Absatz 3 AuG enthaltene Delegationsnorm erweist sich mit Blick auf den geltenden Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung vom 22. Oktober 200821 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) als zu eng, weshalb ein Teil der heutigen Verordnungsbestimmungen neu auf Gesetzesstufe gehoben wird.
Abs. 1