Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 37 Seiten

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Art. 120e Abs. 2 (aufgehoben)

Für das Verfahren betreffend die Sanktionierung von Luftverkehrsunternehmen soll nicht mehr das Verwaltungsstrafrecht, sondern neu das Verwaltungsverfahren zur Anwendung gelangen. Deswegen wird Absatz 2 gestrichen. Die entsprechende Passage befindet sich neu in Artikel 122c Absatz 3 E-AuG im neuen Abschnitt über die administrativen Sanktionen.

2.1.6 16. Kapitel: Strafbestimmungen und administrative Sanktionen,

2. Abschnitt: Administrative Sanktionen

Art. 122 Sachüberschrift

Die Bestimmung befindet sich neu im Abschnitt über die administrativen Sanktionen. Darum wird die Sachüberschrift präzisiert.

Art. 122a (neu) Sorgfaltspflichtverletzungen der Luftverkehrs-

unternehmen

Die geltende Strafbestimmung zur Sanktionierung von Luftverkehrsunternehmen bei Sorgfaltspflichtverletzungen (Art. 120a AuG) erwies sich in der Praxis als nicht praktikabel. Als Strafverfolgungsbehörde musste das BFM dem beschuldigten Luftverkehrsunternehmen nicht bloss den strafrechtlichen Erfolg an der Aussengrenze nachweisen, sondern auch die konkrete Unterlassung einer zumutbaren Vorkehrung. Dieser Nachweis hätte nur aufgrund umfangreicher Abklärungen im Ausland geführt werden können, was sich in der Praxis als faktisch unmöglich erwies. Neu soll eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vermutet werden, wenn Personen befördert werden, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen. Die Luftverkehrsunternehmen können diese Vermutung durch den Beweis des Gegenteils umstossen. Dieser Beweis gelingt, wenn sie nachweisen, dass sie alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen haben, um zu verhindern, dass ungenügend dokumentierte Personen befördert werden.

Abs. 1

Wie in Kapitel 1.3 bereits erwähnt, wird diese neue Bestimmung als Kann-Vorschrift ausgestaltet. Diese erlaubt es dem BFM, bei leichten, vereinzelt auftretenden Fällen von einer Verfahrenseröffnung abzusehen und so dem präventiven Hauptziel dieser Sanktionsnorm, nämlich in Zusammenarbeit mit den Luftverkehrsunternehmen die Zahl der undokumentiert beförderten Personen zu reduzieren, gerecht zu werden. Es sind insbesondere Angemessenheitsüberlegungen, welche den Verzicht auf eine Sanktion rechtfertigen,