Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 37 Seiten

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196816 (VwVG) zur Anwendung gelangen. Gleich wie im Straf- und Verwaltungsstrafverfahren gilt auch hier der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Behörde klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab. Im Gegensatz zu einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren trifft die Partei jedoch eine Mitwirkungspflicht, die den Untersuchungsgrundsatz relativiert. Weiter ist zu beachten, dass die Anforderungen an das Beweismass im Verwaltungsrecht geringer sind. Es genügt grundsätzlich, dass die Behörde vom Vorhandensein einer Tatsache überzeugt ist, auch wenn keine absolute Gewissheit herrscht.

Einführung einer gesetzlichen Vermutung: Neu wird bei einer Beförderung einer ungenügend dokumentierten Person (Vermutungsbasis) die Verletzung der Sorgfaltspflicht vermutet (Rechtsvermutung). Die Beweislast bleibt sich zunächst gleich für die Vermutungsbasis: Die Behörde hat die Beförderung einer ungenügend dokumentierten Person nachzuweisen. Ist die Vermutung bewiesen, bleibt dem Luftverkehrsunternehmen noch die Möglichkeit, den sog. Beweis des Gegenteils zu führen und damit die Rechtsvermutung zu entkräften. Diesen Beweis führt das Luftverkehrsunternehmen, indem es nachweist alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen zu haben, um die Beförderung von Personen zu verhindern, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen. Zur Entlastung der Luftverkehrsunternehmen enthält der Änderungsentwurf zahlreiche Ausnahmen (Art. 122a Abs. 3 E-AuG; Art. 122b Abs. 2 E-AuG), bei denen die gesetzliche Vermutung nicht greift und kein Verfahren wegen einer Sorgfalts- oder Meldepflichtverletzung eröffnet oder keine Belastung gesprochen wird. Zudem sind die neuen Bestimmungen als Kann-Vorschrift formuliert. Dadurch kann das BFM bei leichten, vereinzelt auftretenden Fällen von einer Verfahrenseröffnung absehen und vorerst eine Mahnung aussprechen. Das Hauptziel der vorgeschlagenen Änderungen besteht darin, die Zahl der beförderten Personen, die ungenügend dokumentiert sind, in Zusammenarbeit mit den Luftverkehrsunternehmen zu senken bzw. zu erreichen, dass die Meldepflicht von den betroffenen Unternehmen effektiv eingehalten wird. Der präventive Gedanke steht dabei im Vordergrund. Entsprechend wird ein Luftverkehrsunternehmen nur belastet, wenn es wiederholt und in ähnlicher Weise oder in groben Einzelfällen die Sorgfalts- oder Meldepflicht verletzt (bspw. regelmässige Aufgriffe visumpflichtiger Personen ohne Visum auf einer bestimmten, durch dasselbe Luftverkehrsunternehmen betriebenen Flugstrecke).

Pauschalsanktionen statt Bussenrahmen: Die Sanktionen werden neu als Pauschalsanktion pro beförderte Person bzw. pro Flug ohne rechtzeitige, unvollständige oder falsche Datenübermittlungund nicht mehr als Sanktionsrahmen ausgestaltet. Die Pauschalierung trägt dem Umstand Rechnung, dass

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