Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 37 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
Meldepflicht (siehe Art. 122b E-AuG) eines zukünftigen Beweismittels beraubt. Die Formulierung des neuen Absatzes 6 trägt der Verpflichtung der Luftverkehrsunternehmen zur Löschung der Personendaten Rechnung, berücksichtigt aber auch die Tatsache, dass sich die Unternehmen in einem Verwaltungsverfahren verteidigen können müssen. So werden in diesem Absatz die Fristen festgehalten, während deren die Daten aufbewahrt werden dürfen.
Die Pflicht zur Löschung der Daten entsteht zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung (unmittelbar nach dem Abflug, Art. 104 Abs. 1 E-AuG); der Zeitpunkt der Erfüllung dieser Pflicht hängt jedoch von den Umständen ab. Hat das BFM nach den zwei Jahren gemäss Artikel 122c Absatz 2 E-AuG kein Verfahren wegen Verletzung der Meldepflicht eröffnet, so muss das Luftverkehrsunternehmen die Daten am Tag nach Ablauf dieser Frist löschen (Bst. a). Hat das BFM hingegen ein solches Verfahren eröffnet, so müssen die Daten am Tag nachdem die Verfügung des BFM in Rechtskraft erwachsen ist, gelöscht werden (Bst. b). Hierbei geht es darum, das Recht der Luftverkehrsunternehmen zu berücksichtigen, innerhalb von 30 Tagen nach Erlass der Verfügung des BFM Beschwerde zu erheben. Bei einer Beschwerde kann die Liste mit den erfassten und übermittelten Daten bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt werden.
Die Bestimmung des ursprünglichen Absatz 6 wird gestrichen bzw. befindet sich in geändert Form im neuen Artikel 104a Absatz 4 E-AuG.
Art. 104a (neu) Passagier-Informationssystem
Abs. 1
Das BFM betreibt ein Passagier-Informationssystem (API-System), um seine Aufgaben gemäss Artikel 104 AuG erfüllen zu können. Gemäss Erwägung 12 der Richtlinie 2004/82/EG ist die Verarbeitung von Angaben über die beförderten Personen, die zur Durchführung von Grenzkontrollen übermittelt wurden, auch zum Zweck ihrer Nutzung als Beweismittel in Verfahren, die der Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Regelungen im Bereich der Einreise und der Einwanderung einschliesslich der darin enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit dienen, rechtmässig. Gemäss Artikel 6 der Richtlinie dürfen die Passagierdaten zudem auch zu Strafverfolgungszwecken verwendet werden. Die Verwendung dieser Daten erfolgt im Rahmen der Artikel 95 bis 98, 99 Absätze 2 und 3 und 100 Absatz 3 Buchstaben d und e des Schengener Durchführungsübereinkommens. Wichtig dabei ist festzuhalten, dass die Abfragen, die durch das API-System gemacht werden, nicht über die Abfragen hinausgehen, die im Rahmen der ordentlichen Grenzkontrolle ohnehin gemacht werden. Es geht einzig um eine vorzeitige Überprüfung der Passagiere, damit sich die Grenzkontrollbehörden besser auf die Grenzkontrolle vorbereiten können. Eine solche „Vorausprüfung“ bringt für die Grenzkontrollbehörden somit nur einen Mehrwert, wenn sie die gleichen