Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 37 Seiten

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Art. 82 Finanzierung durch den Bund

Abs. 1

Die finanzielle Beteiligung des Bundes am Bau und der Einrichtung von Administrativhaftplätzen kann über einmalige Beiträge im Sinne einer Anschubfinanzierung oder als Daueraufgabe erfolgen. Aufgrund der für die Realisierung solcher Einrichtungen zu erwartenden langen Zeitdauer (es wird von Realisierungszeiträumen bis 2018 oder länger gesprochen) sollte das Finanzierungsmodell der Daueraufgabe gewählt werden. Für die Bemessung der Baubeiträge kann unabhängig von der Finanzierungsmethode das Bundesgesetz vom 5. Oktober 198418 über die Leistungen des Bundes im Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG) und deren Verordnung vom 21. November 200719 (LSMV) analog angewandt werden. Demnach beläuft sich der Bundesbeitrag auf 35% der anerkannten Baukosten (Art. 4 LSMG). Die anerkannten Baukosten werden in der Regel auf Grund von Pauschalen berechnet, können aber auch mittels der Schlussabrechnungsmethode ermittelt werden; dabei sind Grösse und Typ der Einrichtung zu berücksichtigen. Der Bund entrichtet den Kantonen die Baubeiträge, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 3 LSMG analog erfüllt sind. Er achtet insbesondere darauf, dass die beantragten Bauprojekte je eine Mindestgrösse von rund 100 Haftplätzen aufweisen und zentral gelegen sind.

Im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs hat sich die Platzkostenpauschale als Bemessungsmethode bewährt. Diese Pauschale berücksichtigt die Raumbedürfnisse einer inhaftierten Person. Ausgehend von den Raum- und Sicherheitsbedürfnissen ergibt sich letztlich die idealtypische Definition einer Modelleinrichtung. Für die Administrativhaft gibt es keine entsprechende Modellanstalt. Zur Festlegung eines approximativen Bundesbeitrags kann deshalb vorderhand auf die in der Platzkostenpauschale definierte "Modellanstalt Gefängnis" angereichert durch gewisse Elemente der " geschlossenen Modellanstalt" zurückgegriffen werden. Angereichert werden müssen die Modellwerte, weil die Ansprüche an den Vollzug der Ausschaffungshaft höher sind (mehr Freiheiten innerhalb der Anstalt bez. Freizeit, Besuchen, Aufenthalt, keine Arbeitspflicht usw.) als bei den Gefängnissen. Anhand dieser Schätzungen belaufen sich die anerkannten Kosten pro Haftplatz auf rund 500'000 Franken . Weil für die Subventionierung nicht alle Baukosten berücksichtigt werden können (z.B. Bauneben- und Landkosten, Vorbereitungsarbeiten usw.), dürften die tatsächlichen Gesamtkosten pro Haftplatz rund 15% höher liegen. Hochgerechnet auf 250 Haftplätze resultieren daraus anerkannte Baukosten von rund 125 Mio. Franken. Bei einer Beteiligung des Bundes an diesen anerkannten Baukosten von rund 35% müssen bundesseitig mindestens 45 Mio. Franken bereitgestellt werden.

Geht man von einer etappenweisen Realisierung der notwendigen 250 Administrativhaftplätze bis 2018 aus, sind ab 2014 beziehungsweise 2015

18 SR 341

19 SR 341.1