Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 37 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

Die bisher im Artikel 92 Absatz 3 erwähnten Strassentransport- und Schifffahrtsunternehmen werden gestrichen (vgl. Ausführungen zu Art. 92 Abs. 1 E-AuG).

Abs. 2

Der Wortlaut von Artikel 26 Absatz 1 VEV wird nur teilweise in den Gesetzestext übernommen. Die nach den Buchstaben a-c und f von Artikel 26 Absatz 1 VEV möglichen Vereinbarungsinhalte sind als Aspekte der Zusammenarbeit zwischen den Luftverkehrsunternehmen und dem BFM bzw. den zuständigen Behörden der Kantone bereits in Artikel 94 Absatz 1 E-AuG enthalten.

Abs. 2 Bst. a

Das BFM kann mit den Luftverkehrsunternehmen zusätzliche Massnahmen für bestimmte Destinationen vereinbaren, die nötig sind, damit die Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 AuG eingehalten wird. Die Zusammenarbeit besteht vornehmlich im Austausch von Lageinformationen und der Durchführung von Ausbildungen zu Gunsten der Luftverkehrsunternehmen. So kann es beispielsweise für eine Destination erforderlich sein, die Reisedokumente mit zusätzlichen Hilfsmitteln, z.B. einer Lupe, auf ihre Echtheit hin zu prüfen, weil eine erhöhte Anzahl Personen mit gefälschten Reisedokumenten von dieser Destination abreist. Oder aber es kann für eine Destination erforderlich sein, die Personalienseite des Passes und allenfalls das Visum sämtlicher Passagierinnen und Passagiere beim Check-In zu kopieren, da vermehrt Passagierinnen und Passagiere ohne Dokumente von dieser Destination an der Aussengrenze auftauchen. Mit dieser Massnahme kann nachträglich verifiziert werden, ob die Person von der vermuteten Destination angereist ist und wer diese Person ist.

Abs. 3

Nach geltendem Recht ist die Reduktion der Belastung bei Vorliegen einer Vereinbarung in Artikel 120a Absatz 4 AuG geregelt. An diesem, auf einer Empfehlung des Anhangs 9 zum Übereinkommen über die internationalen Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 194422 (Chicagoer Abkommen) beruhenden Mechanismus wird festhalten.

Mit der neuen Regelung wird klargestellt, dass nur künftige Sorgfaltspflichtverletzungen von einer Belastungsreduktion profitieren können. Der Umfang der Reduktion wird, je nach Ausgestaltung der Pflichten des Luftverkehrsunternehmens und unter Berücksichtigung des Rechtsgleichheitsgebotes, in jeder Vereinbarung als fester Prozentsatz definiert. Die Reduktion soll jedoch nicht mehr als 50% betragen.

22 SR 0.747.0