Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 37 Seiten
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Das Verfahren zur Überstellung in die Schweiz (In-Verfahren) betrifft zurzeit rund 500 Personen pro Jahr und führt zu administrativen Kosten für die Kantone. So sind die schweizerischen Flughafenbehörden dafür verantwortlich, den Empfang der Personen zu organisieren, das BFM über deren Ankunft zu informieren, die Sicherheitskontrollen vorzunehmen und die Beförderung in den Zuweisungskanton zu koordinieren und organisieren. Der Bund übernimmt die Kosten in Zusammenhang mit diesem Empfang über das BFM in Form von Beiträgen an die Kantone. Die Kosten belaufen sich auf 150 000 Franken pro Jahr und werden dem Kredit für die Vollzugskosten belastet.
Bei vor Kurzem durchgeführten Arbeiten zur Revision der Asylverordnung 2 vom 11. August 199911 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) hat sich gezeigt, dass es für die Übernahme dieser Kosten durch den Bund keine formelle Gesetzesgrundlage gibt. Diese Gesetzeslücke muss geschlossen werden.
Finanzielle Beteiligung des Bundes am Bau von Administrativhaftplätzen. In den geltenden gesetzlichen Grundlagen sehen weder das AuG noch die Verordnung vom 11. August 199912 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA) eine finanzielle Beteiligung des Bundes am Bau und an der Einrichtung kantonaler Haftanstalten vor, die ausschliesslich dem Vollzug der Administrativhaft dienen.
Das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), welches bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gewesen war, sah in Art. 14e Absatz 1 ANAG vor, dass der Bund den Bau und die Einrichtung kantonaler Haftanstalten, die ausschliesslich dem Vollzug der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft dienen, ganz oder teilweise finanzieren kann. Diese Bestimmung wurde nicht in das AuG aufgenommen, da für eine solche Initialhilfe nach damaliger Einschätzung keine Notwendigkeit mehr bestand. Mit der Einführung der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht im Jahr 1995 wurde ein Bedarf von rund 290 Haftplätzen ausgewiesen. Heute zeigt sich, dass diese Bedarfszahl damals zu tief angesetzt wurde (vgl. Botschaft zum AuG, Beteiligung mittels Tagespauschale an den Betriebskosten, BBl 2002 S. 3818).
Der Bericht des EJPD über die Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 31. März 2011 zeigt verschiedene Varianten auf, wie die durchschnittlich zu lange Gesamtdauer des Asylverfahrens verkürzt werden kann. Zum Asylprozess gehört neben dem ordentlichen Asylverfahren auch die Phase der Rückkehr nach Abschluss des Asylverfahrens. Damit der Asylprozess insgesamt beschleunigt werden kann, muss die Rückkehrverpflichtung auch durchgesetzt werden können. Dies bedingt unter anderem, dass die Kantone, die für den Vollzug der Wegweisungen im Asyl- und Auslän-