Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 37 Seiten

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sich die zu sanktionierenden Pflichtverletzungen hinsichtlich der klassischen Bemessungskriterien des Täterverschuldens und der Tatschwere nicht erheblich unterscheiden, bzw. dass derartige Unterschiede, wo sie bestehen sollten, auf Grund der eingangs erwähnten praktischen Schwierigkeiten ohnehin kaum nachweisen liessen.

1.3.2 Im Bereich der Administrativhaftplatzfinanzierung

Die heutige Regelung in Artikel 82 AuG sieht vor, dass der Bund sich an den Betriebskosten der Kantone für den Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft mit einer Tagespauschale beteiligt. Bei Anordnung einer Haft richtet das BFM ab einer Haftdauer von zwölf Stunden einen Pauschalbetrag von 140.- Franken pro Tag, basierend auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31.10.2007, aus. Diese Tagespauschale ist in Artikel 15 VVWA geregelt.

Ziel der neuen Regelung ist es, dass sich der Bund zusätzlich am Bau und der Einrichtung von kantonalen Administrativhaftplätzen finanziell beteiligt. Der Bund hat ein erhebliches Interesse daran, dass zusätzliche Administrativhaftplätze im Zeitraum von 3 - 10 Jahren gebaut werden können.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 Erläuterungen zu den Änderungen des Ausländergesetz (AuG)

2.1.1 Ersatz des Ausdrucks Reisepapiere durch Reisedokumente

Diese redaktionelle Anpassung betrifft ausschliesslich die deutsche Fassung, in der die Ausdrücke „Reisepapiere“ und „Reisedokumente“ für denselben Begriff verwendet werden. Im deutschen Wortlaut treten die beiden Ausdrücke bisweilen in derselben Bestimmung auf, was eine gewisse Rechtsunsicherheit zur Folge haben kann (siehe z. B. Art. 111 AuG). In der französischen und italienischen Fassung wird jeweils ein einziger Ausdruck verwendet („documents de voyage“, „documenti di viaggio“). Eine Anpassung der deutschen Fassung ist also dadurch gerechtfertigt, dass sich die drei Sprachversionen des Gesetzes entsprechen müssen. Der Ersatz des Ausdrucks „Reisepapiere“ im Gesetz lässt sich auch mit dem deutschen Titel der Verordnung vom 20. Januar 201017 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) begründen.

2.1.2 10. Kapitel: Beendigung des Aufenthalts,

5. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

17 SR 143.5