Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 37 Seiten
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wenn die Daten für eine befristete Zeitdauer gespeichert werden und wenn im Zusammenhang mit diesen SIS-Ausschreibungen Massnahmen im eigenen Hoheitsgebiet ergriffen. Als solche Massnahmen können gelten: Einreiseverweigerungen, Visaverweigerungen oder -annullierungen oder Entfernungsmassnahmen (Ausschaffungshaft, Ausweisung) sowie die Erteilung eines räumlich beschränkten Visums wegen Vorliegens einer Art. 96- Ausschreibung im SIS II. Es ist vorgesehen, dass bei jedem Eintrag in SIS II im Sinne einer Art. 96 SDÜ Ausschreibung, die Daten im nationalen Visa-Informationssystem gespeichert werden.
Die Zugriffsberechtigungen auf RIPOL bestehen nach Artikel 5 Buchstaben b, d und e der Verordnung vom 15. Oktober 200829 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung). Diese Daten sind für die Entscheide bei der Visumerteilung wichtig. Die so beschafften Informationen sind de facto eine wichtige Unterlage des Dossiers, die gegebenenfalls einem elektronischen Dossier beigefügt werden könnte. Bei der Erteilung eines Visums sind die schweizerischen Vertretungen im Ausland, das BFM sowie die kantonalen und kommunalen Behörden berechtigt, die Daten von Ripol einzusehen, sofern sie Aufgaben im Bereich des Ausländerrechts ausführen.
Das BFM möchte diese Daten im Rahmen des Einspracheverfahrens nach Artikel 6 AuG abfragen können. Bei negativen Entscheiden würden diese bis zum Inkrafttreten der ablehnenden Verfügung aufbewahrt, sei dies, weil noch keine Beschwerde eingereicht wurde, oder nach einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Zudem kann für das BFM der Anlass bestehen, ein bereits erteiltes Visum auf dessen Rechtmässigkeit zu überprüfen, namentlich wenn einer Person, die zwecks Einreiseverweigerung im SIS ausgeschrieben war, die Einreise genehmigt wurde. Im Fall einer Visumerteilung werden die Daten des SIS II und des RIPOL höchstens ein Jahr im nationalen Visumsystem aufbewahrt. Mit der Speicherung soll der Wissensstand der Behörden zum genauen Zeitpunkt der Visumerteilung festgehalten werden. Nach Artikel 109e Buchstabe f AuG, der vom Parlament bereits genehmigt wurde, ist der Bundesrat dafür zuständig, die Dauer der Speicherung und der Löschung der Daten des nationalen Visumsystems zu regeln. Diese Regelung wird in der obengenannten Verordnung erfolgen.
Der Zugriff auf die neu in Artikel 109b Absatz 2 Buchstabe e genannten Daten ist auf das BFM beschränkt. Dies deshalb, weil er ausschliesslich der Überwachung der Praxis bei der Visumerteilung und zur Stellungnahme im Rahmen von Einspracheverfahren nach Artikel 6 AuG dient. Die Zugriffsberechtigungen werden auf Verordnungsstufe geregelt (Art. 109e Bst. c AuG30).
Abs. 2bis
29 SR 361.0
30 Im Wortlaut gemäss AS 2010 2063.