Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 37 Seiten

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Überprüfung der Passagierliste gegenüber den Datenbanken RIPOL, ZEMIS, SIS und ASF-SLTD direkt via das API-System.. Abgefragt werden alle Passagiere unabhängig von ihrer Nationalität, um sicherzustellen, dass Passagiere die Kontrollen nicht mit gestohlenen Reisedokumenten umgehen können. Als Ergebnis der automatischen Überprüfung wird pro Datenbank und Passagier zurück gemeldet, ob der jeweilige Passagier in den angefragten Datenbanken verzeichnet ist oder nicht (Treffer / kein Treffer). Das Ergebnis dieser Prüfung (Treffer / kein Treffer) wird im API-System gespeichert. Es werden keine weiteren Daten aus den Datenbanken abgefragt oder gespeichert. Um auf die Passagierdaten und die Abfrageergebnisse zugreifen zu können, müssen die Mitarbeiter der Grenzkontrollbehörden das API-System verwenden. Der Zugriff auf das API-System erfolgt über das EJPD-Portal (starke Authentisierung, ausschliesslich persönliche Benutzer). Die Benutzer der Grenzkontrollbehörden können das Ergebnis der automatischen Prüfung (Treffer / kein Treffer) pro Flug in einer Passagierliste einsehen. Sie haben die Möglichkeit, eine Anfrage für einen bestimmten Passagier manuell auszulösen, um zu sehen, weshalb ein Passagier in einer Datenbank verzeichnet ist. Dazu werden die Abfragen „Client“ mit den Angaben des gewählten Passagiers in einem separaten Browserfenster geöffnet. Die Autorisierungsprüfung erfolgt dabei durch die entsprechende Benutzerverwaltung (d.h. nach denselben Regeln, wie wenn der Benutzer der Abfragen „Client“ normal über das EJPD Portal startet). Die Benutzer des BFM greifen ebenfalls via das EJPD-Portal auf die API-Daten zu. Sie können jedoch nur die Passagierliste ohne Trefferangeben einsehen. Die Steuerung, welcher Benutzer Einsicht in welche Daten hat, erfolgt wie bei anderen IT-Anwendungen des EJPD über verschiedene Benutzerprofile.

Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei den automatisierten Abfragen durch einen technischen Benutzer um einen Zugriff des BFM, auch wenn das BFM keine Einsicht in die aus den Abfragen resultierenden Treffer erhält. Das BFM hat zwar bereits heute Zugriff auf alle notwendigen Datenkategorien in SIS und RIPOL, die für die automatisierten Abfragen notwendig sind, der Zweck der Abfragen ist aber eingeschränkt. Das BFM würde als Datenherrin somit Abfragen verantworten, für die keine ausreichende Rechtsgrundlage besteht. Um eine solche zu schaffen, müssen die Artikel 15 und 16 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200824 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) angepasst werden. Artikel 7 der Verordnung vom 7. Mai 200825 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) muss in der Folge dementsprechend auch angepasst werden. Die Verordnung vom 15. Oktober 200826 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) hingegen muss nicht geändert werden. Dabei ist zu erwähnen, dass der genannte automatische Abgleich ausschliesslich all jene Daten der

24 SR 361

25 SR 362.0

26 SR 361.0