Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 37 Seiten
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Elektronische Dossiers. Das neue nationale Visumsystem sollte mittel- oder langfristig elektronische Dossiers enthalten. Dazu werden die Unterlagen des Visumgesuchdossiers und die entsprechenden Entscheide gehören, die entweder bereits elektronisch verfasst oder eingescannt wurden. Zu diesem Zweck wird in Artikel 109b AuG zum nationalen Visumsystem ein neuer Buchstabe Abs. 2biseingefügt.
Grundsätzlich haben die Visumbehörden Zugang zu den elektronischen Dossiers. Dabei handelt es sich um die Behörden nach den Buchstaben a, b, c und e des noch nicht in Kraft getretenen Artikels 109c AuG, also die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die übrigen Behörden des EDA, das Grenzwachtkorps und die kantonalen Polizeibehörden an den Schengen-Aussengrenzen sowie die kantonalen Migrationsbehörden. Das Bundesverwaltungsgericht sollte ebenfalls Zugang zu den elektronischen Dossiers haben. In Anwendung von Artikel 109e Buchstabe c AuG ist der Bundesrat zuständig für die Bestimmung des Umfangs des Zugangs zum nationalen Visumsystem. Die Zugangsberechtigungen werden in der Verordnung festgelegt, in welcher die Zugangsberechtigungen zum zentralen Visa-Informationssystem sowie zum nationalen Visumsystem geregelt werden und die die aktuelle Verordnung vom 6. Juli 201131 über das zentrale Visa-Informationssystem (VISV) ersetzen wird.
2.1.5 16. Kapitel: Strafbestimmungen und administrative Sanktionen,
1. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 120a (aufgehoben) Sorgfaltspflichtverletzungen der Luftverkehrs-
unternehmen
Die Bestimmung wird gestrichen bzw. befindet sich neu in Artikel 122a E-AuG im neuen Abschnitt über die administrativen Sanktionen.
Art. 120b (aufgehoben) Verletzung der Meldepflicht der
Luftverkehrsunternehmen
Die Bestimmung wird gestrichen bzw. befindet sich neu in Artikel 122b E-AuG im neuen Abschnitt über die administrativen Sanktionen.
Art. 120c (aufgehoben) Gemeinsame Bestimmungen für die Bestrafung
der Transportunternehmen
Die Bestimmung wird gestrichen bzw. befindet sich neu in Artikel 122c E-AuG im neuen Abschnitt über die administrativen Sanktionen.