Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 37 Seiten
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Bei einer Verletzung der Meldepflicht beginnt die Verjährungsfrist ab dem Datum des tatsächlichen Abflugs zu laufen (vgl. Art. 104 Abs. 1 E-AuG).
Abs. 3
Zur Berücksichtigung des verwaltungstechnischen Charakters des Verfahrens wird Artikel 120e Absatz 2 aufgehoben und in geänderter Form in Artikel 122c Absatz 3 E-AuG aufgenommen. Wie nach geltendem Recht bleibt das BFM zuständig für die Sanktionierung, geändert wird lediglich das anwendbare Verfahrensrecht. Neu untersteht das Sanktionsverfahren nicht mehr dem Verwaltungsstrafrecht, sondern dem Verwaltungsrecht.
Art. 126c (neu ) Gemeinsame Bestimmungen zur Änderung vom …des
AuG
Mit der Novelle ist auf neue Verfahren wegen Verletzung der Sorgfalts- oder Meldepflicht neu nicht mehr das Verwaltungsstrafverfahren sondern das Verwaltungsverfahren anwendbar. Bereits eröffnete Verfahren dagegen sollen auch nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts bis zu ihrem rechtskräftigem Abschluss nach altem formellen und materiellen Recht fortgeführt werden, da ein Wechsel des anwendbaren materiellen Rechts und des Verfahrensrechts im hängigen Verfahren diverse schwierig zu lösende Fragen aufwerfen würde.
2.2 Erläuterungen zu den Änderungen des Asylgesetzes (AsylG)32
Art. 92 Kosten für die Ein- und Ausreise
Nach Artikel 92 AsylG kann der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen (Abs. 1). Er kann auch die Kosten für die Ausreise von Asylsuchenden übernehmen, sofern sie mittellos sind (Abs. 2). Gemäss Absatz 3 kann der Bund für Aufwendungen der Kantone, die mit der Organisation der Ausreise direkt in Zusammenhang stehen, Beiträge ausrichten.
Bei der Einführung der Dublin-Assoziierungsabkommen war nicht vorgesehen, dass die Kantone die Kosten für deren Umsetzung tragen müssen. Vielmehr musste der Bund diese Kosten übernehmen, da die Durchführung der Abkommen ihm selbst vorbehalten war. Der Gesetzgeber hat es jedoch unterlassen, die Modalitäten für die Finanzierung der Kosten zu regeln, die den Kantonen bei Verfahren zur Überstellung von Personen in die Schweiz (Dublin-in-Verfahren) entstehen. Diese Gesetzeslücke muss mit einer Ergänzung (Abs. 3bis) geschlossen werden (siehe ebenfalls die Erläuterungen unter Ziff. 1.1).
Abs. 3bis(neu)
32 SR 142.31