Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 37 Seiten

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Die Artikel 15 und 16 BPI müssen aufgrund des Inhalts des neuen Artikels 104a AuG angepasst werden, der den automatischen Abgleich der API-Daten mit jenen der Systeme RIPOL und N-SIS vorsieht. Das BFM benötigt für den automatischen Abgleich keinen weiteren Zugriff auf die Datenbanken RIPOL und N-SIS als bisher. Es ändern sich lediglich die Aufgaben, was zu den Änderungen der Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d und Abs. 3 Bst. f und 16 Absatz 2 Buchstabe i und Absatz 5 Buchstabe bbisBPI sowie zu einem neuen Art. 15 Abs. 1 Bst. dbisführt (siehe ebenfalls die Erläuterungen zu Art. 104a Abs. 3 AuG).

Art. 16 Nationaler Teil des Schengener Informationssystems

Abs. 2 Bst. i und Abs. 5 Bst. bbis(neu)

Siehe die Erläuterungen zu Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d BPI.

3 Finanzielle und personelle Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Beim Bund entstehen durch die Änderung des Ausländergesetzes in Bezug auf die Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen keine Mehrkosten. Das Informationssystem API ist getestet worden und ist betriebsbereit. Im Rahmen der vorliegenden Gesetzesrevision sind keine zusätzlichen Kosten vorgesehen.

Durch die Gesetzesänderungen in Bezug auf die Umsetzung des neuen nationalen Visuminformationssystems sind finanziellen Auswirkungen zu erwarten. Das neue Visuminformationssystem N-VIS wird im Rahmen des Informatikkredits Schengen umgesetzt. Dabei sind durch die Änderungen des Ausländergesetzes bezüglich Speicherung der Treffer aus SIS und RIPOL (Art. 109b Abs. 2 Bst. e E-AuG) keine Mehrkosten zu erwarten. Die Gesetzesänderung bezüglich elektronisches Dossier (Art. 109b Abs. 2 Bst. d E-AuG) schafft die rechtliche Möglichkeit, Visumdossiers elektronisch anzulegen. Jedoch ist heute nicht abschliessend geklärt in welchem Umfang dieses Vorhaben umgesetzt werden soll. Dies wird zurzeit im Rahmen genereller Prozessoptimierungsüberlegungen im Visumverfahren geprüft. Daher lassen sich die finanziellen und personellen Auswirkungen noch nicht beziffern. Je nach Umsetzungsart dürften die Kosten für ein solches Projekt aber erheblich sein.

Die vorgeschlagene Änderung des Artikels 82 E-AuG führt beim Bund zu Investitionskosten. So ist bei der Realisierung von insgesamt 250 neuen Administrativhaftplätzen und einer Kostenbeteiligung des Bundes von 35% Prozent an den anerkannten Baukosten - analog der Leistungen des Bundes im Straf- und Massnahmenvollzug -, mit Mehrkosten von mindestens 45 Mio. Franken zu rechnen (siehe ebenfalls die Erläuterungen unter Ziff. 1.2.2).