Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 37 Seiten
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soll doch die Sanktion, bzw. der Verzicht darauf in jedem Fall abschreckend, wirksam und angemessen sein.
Mit fixen Pauschalsanktionen pro ungenügend dokumentierte Person wird mehr Transparenz und Rechtssicherheit geschaffen. Gleichzeitig entfällt die in der Praxis unlösbare Schwierigkeit, die Busse aufgrund eines im Einzelfall kaum bestimmbaren Verschuldens bemessen zu müssen. Wie schon im geltenden Recht orientieren sich auch die neu vorgesehenen Pauschalsanktionen an den Vorgaben der Richtlinie 2001/51/EG (Art. 4). Diese schreibt vor, dass die Sanktion abschreckend, wirksam und angemessen zu sein hat. Zudem sieht sie als Sanktion pro beförderte Person wahlweise einen Höchstbetrag von nicht weniger als 5000 Euro oder einen Mindestbetrag von nicht unter 3000 Euro oder pro Flug eine maximale Pauschale von nicht unter 500 000 Euro vor. Die Umrechnung der in Euro festgesetzten Mindestbeträge hat in Anwendung des im ABl. C 225 vom 10. August 2001, S. 1 publizierten Umrechnungssatzes von 1.5057 Franken je Euro zu erfolgen.
Im Gegensatz zum bisherigen System, das sich implizit an der Maximalsanktion pro Flug orientierte, richtet sich die Sanktion neu nach der Zahl der undokumentiert beförderten Personen. Mit 4000 Franken pro beförderte Person kann die Sanktion zwar als abschreckend, wirksam und angemessen im Sinne der Richtlinie 2001/51/EG qualifiziert werden. Da aber diese Sanktion leicht unter dem Mindestbetrag gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (3000 Euro) liegt, muss das Sanktionssystem eine weitere Sanktion vorsehen, die nicht unter 5000 Euro pro undokumentiert beförderter Personen liegt und so der (alternativen) Bestimmung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie genügt. Diese Schwelle darf auch dann nicht unterschritten werden, wenn das Luftverkehrsunternehmen aufgrund der vertraglichen Zusammenarbeit mit den Behörden im Sinne von Artikel 94 Absatz 3 E-AuG im Einzelfall von einer Reduktion der Belastung bis zu maximal der Hälfte profitieren kann. Um die Vorgaben der Richtlinie auch noch in diesem Fall einhalten zu können, muss die Maximalsanktion demnach von 5000 Euro auf 10 000 Euro (mindestens 15 057 Franken) erhöht werden. Eine Sanktion von 16 000 Franken für schwere Sorgfaltspflichtverletzungen entspricht diesen Anforderungen. Als schwer im Sinne dieser Bestimmung gelten namentlich wiederkehrende, gleichartige Sorgfaltspflichtverletzungen.
Im Vergleich zu einem System mit lediglich einer Sanktionspauschale bleiben mit dem vorgesehenen Sanktionssystem mit zwei nach Schweregrad abgestuften Pauschalen zwar gewisse Beweisschwierigkeiten bestehen – jedenfalls dort, wo die höhere Sanktion ausgesprochen und begründet werden soll. Diese Schwierigkeiten werden aber dadurch aufgewogen, dass das abgestufte System es erlaubt, für den Regelfall eine deutlich tiefere und damit verhältnismässigere Sanktion festzusetzen, ohne damit die Richtlinie 2001/51/EG zu verletzen. Würde nur mit einer Sanktion operiert, so dürfte diese nicht unter den von der Richtlinie als Mindestsanktion pro Person festgelegten 3000 Euro liegen. Da diese Limite überdies auch bei einer