Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 37 Seiten

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der Meldepflicht nicht wesentlich beeinträchtigenden Fehlern, etwa dem einmaligen Fehlen eines Geburtsdatums eines einzelnen Passagiers. Ziel der Norm ist nicht eine möglichst hohe Anzahl an Belastungen auszusprechen, sondern – in Zusammenarbeit mit den Luftverkehrsunternehmen – die Datenqualität der Meldungen zu verbessern. Der Betrag der Belastung orientiert sich an der Richtlinie 2004/82/EG (Art. 4). Diese sieht vor, dass entweder eine Mindestsanktion von nicht unter 3000 Euro oder eine Maximalsanktion von nicht unter 5000 Euro vorzusehen ist. Zur Umrechnung in Frankenbeträge ist auf den Umrechnungskurs gemäss ABl. C 223 vom 7. September 2004, S. 1 von 1.5337 Franken je Euro abzustellen.

Wie bereits bei Artikel 122a E-AuG wird für gewöhnliche Verstösse gegen die Meldepflicht eine Sanktion vorgeschlagen, die mit 4000 Franken leicht unter der Mindestsanktion von 3000 Euro gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der massgebenden Richtlinie 2004/82/EG liegt. Um ihren Vorgaben dennoch gerecht zu werden, muss deshalb auch hier eine zweite, höhere Sanktion vorgesehen werden, die Buchstabe a der genannten Bestimmungen genügt, in dem sie über 5000 Euro liegt. Sie greift in schweren Fällen, namentlich bei wiederholt unvollständigen, verspätet oder gar nicht erfolgten Meldungen. Dort soll die Möglichkeit bestehen, die Belastung zu verdreifachen.

Im Gegensatz zum bestehenden Recht nennt die neue Sanktionsnorm das Verschulden nicht mehr als selbständiges Tatbestandselement, da sich die ein allfälliges Verschulden begründenden Handlungen oder Unterlassungen regelmässig im Ausland zutragen, wo sich diese gar nicht oder nur mit einem nicht zu leistenden Aufwand abklären lassen. Stattdessen sieht Absatz 2 neu eine abschliessende Aufzählung gesetzlicher Exkulpationstatbestände vor.

Absatz 2 des geltenden Artikel 120b wird nicht übernommen. Die darin enthaltenen Erscheinungsformen von Meldepflichtverletzungen waren rein deklaratorischer Natur und ergeben sich auch ohne explizite Erwähnung aus der gestützt auf Artikel 104 E-AuG erlassenen Verfügung.

Abs. 2

Das Luftverkehrsunternehmen kann sich exkulpieren, das heisst die vermutete Meldepflichtverletzung widerlegen, wenn technische Probleme – namentlich der Übermittlungssysteme oder des API-Systems – die Übermittlung der Meldung verunmöglichten oder wenn das Unternehmen nachweist, dass es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. Bezüglich des Übermittlungssystems greift die Exkulpation nur, wenn das Luftverkehrsunternehmen die technischen Probleme nicht zu verantworten hat. Es handelt sich um eine Beweislastverschiebung. Zu den organisatorischen Massnahmen, die in jedem Fall getroffen sein müssen, zählen die drei curae (in eligendo, instruendo et custodiendo; vgl. Kommentar zu Artikel 122a Absatz 3 Buchstabe e E-AuG).