Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 37 Seiten

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Reduktion der Sanktion aufgrund einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 94 E-AuG nicht unterschritten werden dürfte, müsste die Sanktion noch verdoppelt werden und würde damit bei 6000 Euro bzw. bei mindestens 9034.2 Franken pro Passagierin oder Passagier zu liegen kommen, was – vor allem auch im europäischen Vergleich – eine unverhältnismässig hohe Belastung darstellen würde.

Abs. 2

Neu wird bei einer Beförderung einer ungenügend dokumentierten Person eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vermutet (siehe Kapitel 1.3). In Analogie zu Artikel 92 E-AuG wurde der Einschubsatz angepasst: „Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen“.

Abs. 3

In gewissen Fällen soll auf die Eröffnung bzw. auf die Fortführung eines bereits eröffneten Verfahrens verzichtet werden. Dies einerseits in den Fällen, in denen das Gesetz bereits bis anhin von einer Sanktion absah. Andererseits wurde der Katalog durch weitere Fälle ergänzt, bei denen das Luftverkehrsunternehmen eine ungenügende Dokumentenlage erfahrungsgemäss kaum oder gar nicht erkennen kann (Bst. c und d). Bst. a

Eine Fälschung ist offensichtlich, wenn sie für eine entsprechend geschulte Person mit durchschnittlichem Sehvermögen von blossem Auge erkennbar ist.

Bst. b

Es soll nur ein Verfahren eröffnet werden, wenn eine entsprechend geschulte Person mit durchschnittlichem Sehvermögen von blossem Auge erkennen konnte, dass das Dokument nicht der Person, die es vorweist, zustehend ist (sogenannte Imposter).

Bst. c

Es soll verhindert werden, dass das Luftverkehrsunternehmen für Fälle belastet wird, in denen die Stempelung des Dokumentes keine Nachvollziehbarkeit der Anzahl Einreisen oder Aufenthaltstage innert nützlicher Zeit erlaubt.

Bst. d

Die Bestimmung entspricht dem geltenden Artikel 120a Absatz 2 Buchstabe c.

Bst. e

Das Luftverkehrsunternehmen kann die gesetzliche Vermutung nach Absatz 2 widerlegen, indem es beweist, dass es alle erforderlichen und zumutbaren