Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 37 Seiten

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organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um zu verhindern, dass es Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen. Zu den organisatorischen Massnahmen, die in jedem Fall getroffen werden müssen, zählen die drei curae (in eligendo, instruendo et custodiendo).

Cura in eligendo meint die Sorgfalt bei der Auswahl der Personen, die das Check-In und die Einsteigekontrolle durchführen. Dabei ist unerheblich, ob die Personen Angestellte des Luftverkehrsunternehmens sind oder ob sie in einem Auftragsverhältnis zu diesem stehen. Zu berücksichtigen sind namentlich Ausbildung, Sachverstand, Wissen, Zuverlässigkeit und Erfahrung dieser Personen. Cura in instruendo meint die Sorgfalt bei der Instruktion dieser Personen, das heisst die angemessene Einführung, Schulung und Information zu sachrelevanten Themen, z.B. Änderungen im Visumbereich, neue modi operandi etc. Cura in custodiendo schliesslich meint die Pflicht zur Überwachung dieser Personen durch ein Controllingsystem und einen konsequenten Follow-up bei Mängeln.

Werden nicht alle drei curae genügend wahrgenommen, scheitert das Luftverkehrsunternehmen in seinem Versuch zu beweisen, dass alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen worden sind. Umgekehrt lässt eine Wahrnehmung der drei curae allein noch nicht darauf schliessen, dass alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen wurden. So gehört etwa die Sorgfalt bei der Ausrüstung (technische Infrastruktur beim Check-In und bei der Einstiegskontrolle) nicht zu den erwähnten curae, wohl aber zu der Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 E-AuG.

Abs. 4

Die Bestimmung entspricht dem geltenden Artikel 120a Absatz 2 Buchstabe e.

Art. 122b (neu) Verletzung der Meldepflicht der Luftverkehrs-

unternehmen

Abs. 1 und 1bis

Verletzungen der Meldepflicht werden neu mit fixen Beträgen für jeden Flug, bei dem die Meldepflicht verletzt wurde, belastet. Damit wird mehr Transparenz und Rechtssicherheit geschaffen. Gleichzeitig entfällt die in der Praxis kaum lösbare Schwierigkeit, die Belastung aufgrund eines im Einzelfall nicht bestimmbaren Verschuldens bemessen zu müssen. Die neu eingefügte Kann-Vorschrift ermöglicht es dem BFM, in gewissen Fällen von einer Verfahrenseröffnung abzusehen. Es sind insbesondere Angemessenheitsüberlegungen, welche den Verzicht auf eine Sanktion rechtfertigen, sollen doch die Sanktion, bzw. der Verzicht darauf in jedem Fall abschreckend, wirksam und angemessen sein. Dies beispielsweise bei kleineren, den Zweck