Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 37 Seiten
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Der letzte Satz des Absatzes wird ersatzlos gestrichen. Die Fluggesellschaften übermitteln die API-Daten direkt an das API-System. Die dafür notwendige Adresse wird den Fluggesellschafen in der Anordnung mitgeteilt.
Abs.2
Der neue Absatz 2 fasst die verschiedenen Elemente der Anordnung zusammen, die bisher in verschiedenen Absätzen des Artikels zu finden waren. Das BFM legt fest, welche Abflugdestinationen oder -staaten der Meldepflicht unterliegen, welche Datenkategorien zu übermitteln sind und in welcher Form die Luftverkehrsunternehmen die Daten zu liefern haben. Entgegen dem Wortlaut im geltenden Absatz 4 wird die Form der Übermittlung in einem einseitigen und nicht in einem konsensualen Verfahren bestimmt.
Abs. 3
Meldepflichtig sind in erster Linie Daten zu den beförderten Personen. Die Aufzählung des Absatzes 3 orientiert sich dabei am geltenden Recht und umfasst insbesondere die in der Richtlinie 2004/82/EG genannten Datenkategorien. Darüber hinaus erlaubt es der neu formulierte Absatz, weitere für die Grenzkontrolle wichtige Daten zu verlangen, soweit diese dem Luftverkehrsunternehmen vorliegen. Die bereits heute der Meldepflicht unterliegenden Personendaten sind für eine automatisierte Verarbeitung der Daten unabdingbar und werden unverändert beibehalten. Ergänzt werden sie durch das Ablaufdatum des mitgeführten Reisedokuments (Bst. b.), welches von den Luftverkehrsunternehmen bereits heute zusammen mit den Personalien der beförderten Person aus der maschinenlesbaren Zone des Reisedokumentes ausgelesen wird. Eine weitere Ergänzung betrifft Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Visums oder Aufenthaltstitels, soweit das meldepflichtige Luftverkehrsunternehmen über diese Daten verfügt (Bst. c). Mit dieser Ergänzung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bereits heute konkrete Pläne bestehen, das für den Austausch von Passagierdaten im Luftverkehr gebräuchliche Datenformat so auszubauen, dass künftig auch solche Daten erfasst und bearbeitet werden können. Es ist damit zu rechnen, dass erste Luftverkehrsunternehmen in absehbarer Zeit in der Lage sein werden, diese für eine effektive und effiziente Grenzkontrolle wichtigen Daten zu liefern. Die Daten unterliegen aber nur dann der Meldepflicht, wenn sie dem Luftverkehrsunternehmen auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Dasselbe gilt für die auf der Reise zum meldepflichtigen Abflugort genutzten Ein- und Umsteigeorte (Bst. d). Auch diese unterliegen der Meldepflicht nur, soweit sie dem meldepflichtigen Luftverkehrsunternehmen bekannt sind. Dies ist dann der Fall, wenn eine Reise, die mindestens einen Umsteigeflughafen beinhaltet, als zusammenhängender Flug gebucht wurde. In diesem Fall ist nicht nur derjenige Abflugort zu melden, von dem aus die Person schliesslich in die Schweiz gelangt, sondern auch sämtliche Ein- und Umsteigeorte, da dieser Reiseweg ein wichtiges Element zur Risikoeinschätzung und damit zur Vorbereitung einer wirksamen Grenzkontrolle ist. Die letzte Ergänzung gegenüber dem geltenden Absatz 2 betrifft die Meldung