Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 37 Seiten
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jährlich zirka 10 Mio. Franken einzustellen. Der Bund geht davon aus, dass der Bedarf an zusätzlichen Administrativhaftplätzen auch nach 2018 weiter bestehen wird.
Der Bund wird keine Vollfinanzierung sondern lediglich einen Teil der anfallenden Kosten bei Bau und Einrichtung kantonaler Haftanstalten übernehmen. Er priorisiert dabei grössere Haftanstalten, die vorzugsweise mindestens über mehr als 50 Plätze verfügen.
Abs. 2
Die Kostenbeteiligung des Bundes an die Betriebskosten entspricht dem heute geltenden Artikel 82 AuG und wurde unverändert in Absatz 2 übernommen.
2.1.3 12. Kapitel: Pflichten,
2. Abschnitt: Pflichten der Transportunternehmen
Art. 92 Sorgfaltspflicht
Die Zusammenarbeit und Unterstützung durch die Behörden, die heute in Absatz 3 geregelt ist, soll neu in einem eigenen Artikel geregelt werden (Art. 94 E-AuG). Die Artikelüberschrift wurde entsprechend angepasst und Absatz 3 aufgehoben.
Abs. 1
Der geltende Artikel 92 Absatz 1 AuG könnte gemäss Wortlaut dahingehend verstanden werden, dass die Sorgfaltspflicht der Luftverkehrsunternehmen auch für Flüge innerhalb des Schengen-Raums, also Flüge von einem anderen Schengen-Staat in die Schweiz, gilt. Dies wäre jedoch mit Artikel 26 SDÜ bzw. der Richtlinie 2001/51 nicht vereinbar. Deshalb wurde – was die Einreise betrifft – der Zusatz „Einreise in den Schengen-Raum“ hinzugefügt. Dabei gilt die Sorgfaltspflicht unabhängig davon, ob die Person im Anschluss an die Einreise in der Schweiz verbleiben oder in einen anderen Schengen-Staat weiterreisen will (z. B. Johannesburg – Zürich - Hamburg). Von der "Einreise" zu unterscheiden ist die "Durchreise", bei der die Personen lediglich "durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen" reisen, ohne in den Schengen-Raum einzureisen (z. B. bei einem Flug Johannesburg
– Zürich - Moskau).
Für die Einreise in den Schengen-Raum via die Schweiz steht lediglich der Luftweg offen. Die bisher ebenfalls erwähnten anderen Verkehrsarten wurden deshalb gestrichen. Ebenso wurde der Teilsatz „die im internationalen Linienverkehr Personen befördern“ gestrichen. Diese Einschränkung bezieht