Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 37 Seiten
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4 Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungsmässigkeit
Der Entwurf zur Änderung des AuG und des AsylG stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung37 (Gesetzgebungskompetenz des Bundes über die Gewährung von Asyl sowie Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern).
Der Bundesgesetzgeber kann demzufolge im Asyl- und Ausländerbereich eine gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung von Abgeltungen an die Kantone schaffen, mit denen den Kantonen übertragene Aufgaben ganz oder teilweise finanziert werden.
4.2 Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht
Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen stehen im Einklang mit der Konvention vom 4. November 195038 zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) sowie mit dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196639 über die bürgerlichen und politischen Rechte (UNO-Pakt II).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich in konstanter Rechtsprechung dafür ausgesprochen, es dem nationalen Gesetzgeber zu überlassen, wie er seine Rechtsordnung organisiert und welchem Verfahrensgesetz er die administrativen Sanktionen unterstellt. Denn die Garantien nach Artikel 6 EMRK gelten vollkommen unabhängig davon, welches Verfahren zur Anwendung kommen soll, sei es nun das Strafverfahren oder das Verwaltungsverfahren.
Hinsichtlich der Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen ist zu betonen, dass mit der neuen Regelung nicht auf das Element der Schuld verzichtet wird: Einerseits obliegt es den Parteien zu beweisen, dass sie die Sorgfaltspflicht nicht verletzt haben, und anderseits sieht das Gesetz zahlreiche Sachverhaltskonstellationen vor, die aufgrund möglicher Zweifel am Verschulden von vornherein von einer Sanktion ausgenommen sind.
Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen berücksichtigen die relevanten übergeordneten Rechtsnormen, namentlich Artikel 26 SDÜ und die ergänzenden Richtlinien 2001/51/EG sowie 2004/82/EG, welche die Schweiz im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit übernommen hat.
37SR 101
38SR 0.101