Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 37 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

len und Ausprägungen des Risikomanagements Rechnung und gewährleistet zum anderen die für die Anpassung an veränderte Geschäftsbedingungen notwendige Flexibilität. Die Konkretisierung der Aufsichtspraxis zu den qualitativen Anforderungen nimmt die FINMA in einem neuen Rundschreiben zur Liquidität vor. Das neue FINMA-Rundschreiben zur Liquidität wird gleichzeitig mit der neuen Liquiditätsverordnung zu Beginn des Jahres 2013 in Kraft treten.

Die prinzipienorientierten qualitativen Anforderungen erlauben es zudem, bei der Anwendung der Bestimmungen auf die jeweilige Bank deren Grösse sowie Art, Umfang und Komplexität der Geschäftsaktivitäten zu berücksichtigen. Das Proportionalitätsprinzip wird in Art. 5 Abs. 1 E-LiqV festgehalten und im FINMA-Rundschreiben zur Liquidität konkretisiert.

Grundsatz (Art. 5 E-LiqV)

Unter einer angemessenen Bewirtschaftung der Liquiditätsrisiken ist zu verstehen, dass das Liquiditätsmanagement wirksam in die bankweiten Risikomanagementprozesse integriert ist. Das Liquiditätsmanagement soll sich insbesondere an dem Ziel der Sicherstellung der laufenden und jederzeitigen Zahlungsfähigkeit ausrichten, namentlich in Zeiten institutsspezifischer und / oder marktweiter Stressperioden. Im Sinne der jederzeit genügenden Liquiditätshaltung kommt der Verfügbarkeit eines Puffers aus lastenfreien, erstklassigen und hochliquiden Vermögenswerten, der bei Auftreten eines Stressereignisses zur Liquiditätsgenerierung veräussert oder zur besicherten Finanzierung eingesetzt werden kann, eine zentrale Bedeutung zu (Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2). Dieser «interne» Liquiditätspuffer, den Banken als Vorsorge gegen Liquiditätsengpässe halten müssen, ist nicht zu verwechseln mit dem «regulatorischen» Liquiditätspuffer, der durch die Einführung der LCR ab 2015 vorgegeben wird.

Konkret sollen Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit der Bank Rechnung getragen werden. Kleine und mittlere Banken mit einer geringen Risikoexponierung und -komplexität werden so vor unverhältnismässig grossen Belastungen aus der Umsetzung der qualitativen Anforderungen geschützt. Umgekehrt fordert die Verhältnismässigkeit bei komplexen Risikoverhältnissen mit hohem Gefährdungspotential sowohl von Aufsehern wie auch von Banken den Einsatz entsprechend anspruchsvollerer Mittel und Verfahren.

Leitungs-, Kontroll- und Steuerungsfunktionen (Art. 6 E-LiqV)

Art. 6 E-LiqV fasst die Governance-Prinzipien für das Liquiditätsrisikomanagement zusammen und legt den Aufbau und die Struktur der Liquiditätskontrolle- und -steuerung fest.

Abs. 1 verlangt von den Banken, dass sie die Risikotoleranz für ihre Liquiditätsrisiken («Liquiditätsrisikotoleranz») abgestimmt auf ihre Geschäftsstrategie und ihre Rolle im Finanzsystem definieren. Mit der Festlegung der Liquiditätsrisikotoleranz trifft der Verwaltungsrat eine bewusste Entscheidung, in welchem Umfang er bereit ist, Liquiditätsrisiken einzugehen. Neben rein quantitativen Vorgaben (z.B. Globallimiten, der Festlegung von Puffern gegen Liquiditätsengpässe etc.) kann die Risikotoleranz auch durch qualitative Vorgaben bestimmt werden.

Mit der Festlegung der Liquiditätsrisikotoleranz findet somit eine Verknüpfung zwischen dem Liquiditätsrisiko und der strategischen Positionierung der Bank statt. Die Risikotoleranz sollte dabei auf das Zahlungsunfähigkeitsrisiko und auf das Refinanzierungsrisiko des Instituts abstellen. Die Liquiditätsrisikotoleranz stellt den Ausgangspunkt für die Umsetzung der bankinternen Strategien des Liquiditäts-

/ 10/37