Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 37 Seiten
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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
1 Kernpunkte
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Die geltenden Liquiditätsbestimmungen (Art. 16-20 BankV ) sind konzeptionell veraltet und entsprechen nicht mehr der Praxis der Banken zur Bewirtschaftung der Liquiditätsrisiken. Noch vor Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2007 beschloss deshalb die Vorgängerorganisation der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), die Eidgenössische Bankenkommission (EBK), in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Nationalbank (SNB), zunächst bei den beiden Grossbanken ein neues Liquiditätsregime auszuarbeiten. Im Jahr 2008 überarbeitete der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basler Ausschuss) vor dem Hintergrund der Finanzkrise die Grundsätze für eine angemessene Steuerung
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und Überwachung von Liquiditätsrisiken. Gleichzeitig nahm er Arbeiten auf, um international harmonisierte, quantitative Standards zur Liquiditätsbewirtschaftung einzuführen. Im Dezember 2010 wurden
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im Rahmen des Reformpaketes «Basel III» neben angepassten Eigenmittel-Mindestanforderungen u.a. auch quantitative Standards zur Liquiditätsausstattung veröffentlicht. Hierbei wurde die Einführung einer kurzfristigen Liquiditätsquote («Liquidity Coverage Ratio», LCR) bis zum 1. Januar 2015 und einer strukturellen Liquiditätsquote («Net Stable Funding Ratio», NSFR) bis spätestens 1. Januar 2018
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angekündigt.
Die FINMA wollte diese langen Fristen bis zur Einführung neuer quantitativer Liquiditätsstandards aufgrund der Notwendigkeit, die von Grossbanken ausgehenden systemischen Risiken zu begrenzen, nicht abwarten. Die beiden Schweizer Grossbanken verpflichteten sich deshalb gegenüber der FINMA bereits ab dem 30. Juni 2010 zur Einhaltung eines besonderen Liquiditätsregimes, welches in quantitativer Hinsicht die Widerstandsfähigkeit gegenüber einem massiven Liquiditätsschock erhöht und in qualitativer Hinsicht ein angemessenes Liquiditätsrisikomanagement gewährleistet. Gemäss den im Rahmen der too big to fail-Vorlage (TBTF) geänderten strengeren Vorgaben des Bankengesetzes
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(BankG ), welche auf den 1. März 2012 in Kraft gesetzt wurden , werden die Grundsätze dieses Liquiditätsregimes für systemrelevante Banken in eine neue Liquiditätsverordnung überführt (Art. 9 Abs. 2 Bst. b und Art. 10 Abs. 4 BankG).
In dieser Liquiditätsverordnung sollen neben den besonderen Bestimmungen für systemrelevante Banken – abgestimmt auf den Fortschritt der internationalen Bemühungen zur Einführung globaler Liquiditätsstandards – auch die allgemeinen Bestimmungen für alle Schweizer Banken vereinigt werden.
1 Verordnung über die Banken- und Sparkassen vom 17. Mai 1972 (Bankenverordnung, SR 952.02) 2 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (September 2008): “Principles for sound liquidity risk management and supervision” 3 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Dezember 2010): "Basel III: A global regulatory framework for more resilient banks and banking systems" 4 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Dezember 2010): „Basel III: International framework for liquidity risk measurement, standards and monitoring” 5 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, SR 952.0) 6 AS 2012 811 / 3/37