Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 37 Seiten

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

9 Rechtsvergleich

Der Entwurf der LiqV enthält drei wesentliche Neuerungen gegenüber den bisherigen Art. 16–20 BankV: Erstens werden im 2. Kapitel «Berichterstattung» die Anforderungen von Basel III zur Beobachtungsperiode im Vorfeld der Einführung der zukünftigen quantitativen Liquiditätsstandards in Schweizer Recht umgesetzt. Zweitens werden im 3. Kapitel «Liquiditätsanforderungen» die international vereinbarten qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement umgesetzt. Schliesslich werden die bisherigen, mit den beiden Grossbanken bilateral vereinbarten Liquiditätsgrundsätze in Form von «Besonderen Bestimmungen» im 4. Kapitel in einen Verordnungsrahmen überführt. Im Folgenden werden Abweichungen zu den Regeln des Basler Ausschusses aufgezeigt und Vergleiche zwischen der Umsetzung der Regeln in der Schweiz und im Ausland vorgenommen, soweit diese zurzeit abzuschätzen sind.

9.1 Berichterstattungspflichten im Rahmen der LCR / NSFR Beobachtungsperiode

Mit der Einführung der Berichterstattungspflicht zur LCR (und später auch der NSFR) verfolgt die Schweiz das Ziel, die LCR wie auch die NSFR als Regulierungsstandard zu den international vereinbarten Zeitpunkten 2015 resp. 2018 einzuführen. Bis dahin beobachtet die FINMA die Auswirkungen einer Einführung der LCR und der NSFR und prüft gegebenenfalls Anpassungen.

Die EU führt nach einer Beobachtungs- und Überprüfungsperiode die LCR ab dem Jahr 2015 ein. Die EU-Kommission erwägt, die LCR durch die NSFR als langfristige Strukturkennziffer nach einer Beo-

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bachtungs- und Überprüfungsperiode zu ergänzen. Innerhalb der Europäischen Union haben einige Staaten über die für die Beobachtungsperiode vorgesehene blosse Berichterstattung hinaus bereits damit begonnen, Regulierungen basierend auf dem Konzept der LCR zu erlassen. Zu nennen sind

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diesbezüglich das Vereinigte Königreich oder Schweden. Ausserhalb der Europäischen Union wird

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Australien die LCR und die NSFR demnächst als bindende Regulierungsstandards einführen.

Innerhalb des Basler Ausschusses konnte man sich ausschliesslich auf neue Regeln für international tätige Bankkonzerne einigen (Absatz 187 der internationalen Rahmenvereinbarung), obwohl die ursprüngliche Absicht darin bestand, international einheitliche Liquiditätsvorschriften für alle Banken einzuführen. Die internationale Rahmenvereinbarung betont aber, dass die Vorgaben zur LCR und der NSFR auch auf andere Banken oder auf eine Untergruppe von Einheiten international tätiger Banken angewandt werden können, um mehr Kohärenz und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen inländischen und internationalen Banken sicherzustellen. In der Schweiz werden die neuen Berichterstattungspflichten im Vorfeld der Einführung der LCR für alle Banken umgesetzt.

Die Vorschläge der EU-Kommission für neue Liquiditätsregeln im Rahmen der Entwürfe einer Richtlinie («Capital Requirements Directive IV», CRD IV) und einer Verordnung («Capital Requirements

20 European Banking Authority (Juni 2012): „EBA Consultation Paper on Draft Implementing Technical Standards on Supervisory Reporting Requirements for Liquidity Coverage and Stable Funding“. 21 Financial Service Authority (Oktober 2009): „Strengthening liquidity standards“, Policy Statement No. 09/16. 22 Australian Prudential Regulation Authority (November 2011): „Prudential Standard APS 210–Liquidity“. / 30/37