Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 37 Seiten
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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
reize der einzelnen Geschäftseinheiten mit den durch sie verursachten Liquiditätsrisiken für die Bank als Ganzes in Einklang gebracht werden. So soll durch das System aus Transferpreisen sichergestellt sein, dass sich die Finanzierungen nicht auf sehr kurzfristige Mittel und die Anlagen sich nicht auf schwer veräusserliche Aktiva konzentrieren. Die Anreizkompatibilität kann es nötig machen, dass eine Liquiditätskomponente einzelnen Transaktionen zuzuweisen ist und nicht nur eine Zuordnung auf Ebene des Geschäftsbereichs erfolgt.
Risikomess- und Steuerungssysteme (Art. 7 E-LiqV)
Art. 7 E-LiqV fasst wesentliche Prinzipien zur Messung und Steuerung der Liquiditätsrisiken zusammen. Abs. 1 enthält Anforderungen an Verfahren, Methoden und Masszahlen zur laufenden Messung sowie zur Risikoidentifizierung und -quantifizierung. In Abs. 2 folgen Anforderungen an die Steuerung des Liquiditätsrisikos wesentlicher Rechtseinheiten, Geschäftsfelder und Währungen. Abs. 3 enthält Anforderungen an das untertägige Liquiditätsrisikomanagement. Abs. 4 fasst Anforderungen an die Überwachung der Vermögenswerte zusammen, welche zur Liquiditätsgenerierung bei Liquiditätsengpässen vorgesehen sind.
Der erste Satz in Abs. 1 verlangt von Banken allgemein, dass sie angemessene Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung von Liquiditätsrisiken umsetzen müssen. Hierzu zählen insbesondere Messsysteme zur Risikoidentifizierung und -quantifizierung mit dem Ziel eine aussagekräftige Liquiditätsübersicht für unterschiedliche Zeithorizonte erstellen zu können.
Der zweite Satz in Abs. 1 konkretisiert in Bezug auf die Identifizierung und Quantifizierung der Liquiditätsrisiken entsprechend, dass die Berichterstattung über die Liquiditätssituation eine geeignete Untergliederung in Zeitbänder enthalten muss, in der die voraussichtlichen Zahlungsmittelzuflüsse den voraussichtlichen Zahlungsmittelabflüssen gegenübergestellt werden. Dabei ist den auch in normalen Marktphasen üblichen Schwankungen der Zahlungsflüsse angemessen Rechnung zu tragen und die Annahmen, die den Zahlungsmittelzuflüssen und -abflüssen zugrunde liegen, sind festzulegen.
Abs. 2 bezieht sich auf die Steuerung des Liquiditätsrisikos auf Ebene Finanzgruppe, wichtiger Rechtseinheiten, Geschäftsfelder und Währungen. Insbesondere Banken mit Geschäftsaktivitäten oder wesentlichen Rechtseinheiten im Ausland sollen das Liquiditätsrisiko unabhängig von der Aufbauorganisation des Liquiditätsmanagements auf zentraler und dezentraler Ebene steuern und überwachen, wobei gleichzeitig ein Mindestmass an zentraler Aufsicht erforderlich ist. Die Anforderung stellt keinerlei Vorgabe über die Aufbauorganisation der Treasury-Abteilungen dar. Insbesondere sind darunter keine «parallelen» Treasury Abteilungen auf Konzern- und Tochtergesellschaftsstufe zu verstehen sondern Prozesse und Massnahmen, die eine ausreichende Liquidität auf jeder Stufe sicherstellen.
Ausserdem sollen international aufgestellte Banken sicherstellen:
dass alle rechtlichen Einheiten auch im Fall eines Liquiditätsengpasses Zugang zu Liquidität haben;
dass, wo angemessen, Limitierungen zwischen Gruppengesellschaften veranlasst werden können;
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