Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 37 Seiten
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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
chend einen höheren Liquiditätswert als Vermögenswerte mit hohem Risikogewicht oder niedrigem Rating. Die «Working Group on Liquidity» des Basler Ausschusses hat diese beiden Ansätze gegeneinander abgewogen und ist zum Schluss gekommen, dass die derzeit bestehenden quantitativen Methoden und die zur Verfügung stehenden Daten nicht ausreichen, den Liquiditätswert von Vermögenswerten vernünftig quantitativ zu kalibrieren. Die FINMA stützt sich bei der Bestimmung des Liquiditätswertes derzeit primär auf Erfahrungswerte, Rating-Beurteilungen externer, durch die Aufsichtsbehörde anerkannter Rating-Agenturen und Risikogewichte ab. Sie orientiert sich aber auch an vergleichbaren Regulierungen im Ausland. Ein Vermögenswert ist «lastenfrei», wenn er weder direkt noch indirekt als Pfand zur Besicherung oder Bonitätsverbesserung eines Geschäfts eingesetzt wird. Gegebenenfalls muss geprüft werden, ob sich durch die Veräusserung die Markt- oder Kreditrisikoeigenmittelanforderungen ändern. «Frei verfügbar» ist der Vermögenswert schliesslich, wenn er vollumfänglich im Besitz des Instituts und seine Veräusserung ohne vertragliche oder behördliche Einschränkungen möglich ist. Weiter ist auch notwendig, dass die Funktionsträger des Instituts, welche die Verantwortung für die Bewältigung der Liquiditätskrise tragen, über die entsprechenden Befugnisse und operativen Möglichkeiten verfügen, die Vermögenswerte im notwendigen Umfang und innerhalb des vorgegebenen Zeithorizonts zu veräussern.
Abgestützt auf die voraussichtliche Marktliquidität der Vermögenswertkategorien im betrachteten Stressszenario wird zwischen einem «primären» Teil (Abs. 2) und einem «sekundären» Teil (Abs. 3) des regulatorischen Liquiditätspuffer unterschieden.
Vermögenswerte des primären Teils des regulatorischen Liquiditätspuffers bestehen aus marktgängigen Wertpapieren, die Forderungen an Staaten, Zentralbanken, Gebietskörperschaften oder sonstige öffentliche Stellen, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), den Internationalen Währungsfonds (IWF) und multilaterale Entwicklungsbanken bzw. von solchen garantierte Forderungen darstellen und die unter dem Standardansatz zur Eigenmittelunterlegung von Kreditrisiken ein Risikogewicht von 0% haben (Abs. 2 Bst. a). Schweizer Pfandbriefanleihen, begeben durch die Pfandbriefzentrale der Schweizerischen Kantonalbanken AG und die Pfandbriefbank Schweizerischer Hypothekarinstitute AG sind vorgenannten Vermögenswerten gleichgestellt (Abs. 2 Bst. b). Bei der Zulassung von Schweizer Pfandbriefen im primären Teil wurde auf die spezifischen Verhältnisse am Schweizer Markt für hochliquide Vermögenswerte Rücksicht genommen.
Der sekundäre Teil des regulatorischen Liquiditätspuffers setzt sich aus weiteren marktgängigen Vermögenswerten, wie Unternehmensanleihen mit hoher Bonität («Investment Grade»), Anleihen des öffentlichen Sektors, soweit diese nicht im primären regulatorischen Liquiditätspuffer erfasst sind, börsennotierten Beteiligungspapieren, Geldmarktpapieren und forderungsbesicherten Wertpapieren zusammen. Die zulässigen Vermögenswerte des sekundären Teils sind bewusst sehr breit gewählt. Die FINMA kann zur Einschätzung kommen, dass sich der Liquiditätswert einzelner Kategorien im Zeitverlauf ändert. Entsprechend wird der FINMA die Kompetenz gegeben, die Zulassung von Vermögenswerten zum sekundären regulatorischen Liquiditätspuffer zu beschränken (Abs. 4). Die FINMA wird entsprechende Verfügungen gegenüber den Banken erlassen, in denen sie präzisiert, welche marktgängigen Vermögenswerte gemäss Abs. 3 Bst. a–e sie zulässt.
Gestützt auf Erfahrungswerte legt die FINMA ausserdem Abschlagsraten für den Notverkauf der verschiedenen Vermögenswertkategorien im regulatorischen Liquiditätspuffer fest (Abs. 5, vergleiche
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