Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 37 Seiten

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

ten Kennzahlen als Basis zur Limitierung festzulegen. Allerdings müssen die gewählten Bezugsgrössen nachvollziehbar und begründet sein. Neben den Limiten selber sollen auch eindeutige und dokumentierte Abläufe definiert werden, die den Umgang mit Verstössen gegen Limiten regeln sowie die Berechtigungen, Limiten zu setzen oder zu ändern. Auch muss vorgängig klar sein, wer welche Verstösse an wen zu melden hat, wie die Eskalationsverfahren aussehen und wie Verstösse durch die Geschäftsleitung behandelt werden. Zu bestimmen sind schliesslich auch geplante Gegen- oder Behebungsmassnahmen.

Abs. 1 verlangt weiter, dass Banken ihre Finanzierungsstruktur nach Finanzierungsquellen und - laufzeiten angemessen diversifizieren. Die Diversifikation hinsichtlich verschiedener Dimensionen, wie z.B. kurz, mittel, langfristige Laufzeiten, Einlegerklassen, Investoren, Gegenparteien, Instrumenten, Märkten, Währungen etc., dient als Vorsorgemassnahme, um eine übermässige Konzentration bei der Finanzierung zu vermeiden und im Krisenfall liquide zu bleiben. Eine Diversifikation entlang dieser Leitlinien und eine Begrenzung und Überwachung von Konzentrationen ist für grosse, komplexe Banken mit starken Abhängigkeiten von kurzfristigen Wholesale-Finanzierungen in jedem Fall notwendig. Für kleinere und mittelgrosse Banken ist hingegen eine angemessene Diversifikation ungleich schwerer zu erreichen. Hier ergeben sich gewisse natürliche Konzentrationen (z.B. Retail-Einleger, Pfandbriefe), wobei auch in diesen Fällen eine Diversifikation sowie eine Begrenzung und Überwachung unter Beachtung der Verhältnismässigkeit bis zu einem gewissen Grad möglich ist. Banken sollen auch abschätzen können, wie schnell im Fall eines akuten Liquiditätsengpasses aus den relevanten Finanzierungsquellen Liquidität generiert werden kann. Banken mit starken Abhängigkeiten von Wholesale-Finanzierungen müssen zusätzlich die Auswirkungen des Wegfalls von Finanzierungen durch wichtige Gegenparteien abschätzen und Vorkehrungen für einen Wegfall treffen. Solche Banken müssen des Weiteren enge Beziehungen zu wichtigen Gegenparteien etablieren, eine laufende Präsenz in relevanten Finanzierungsmärkten sicher stellen und Marktentwicklungen beobachten, um sich auf Stresssituationen vorzubereiten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Verkäufe und Belehnungen von Vermögenswerten in Stresszeiten auf Märkten getätigt werden können, auf denen die Bank in der Vergangenheit nicht wiederholt tätig war.

Abs. 2 verlangt, dass Banken einen Liquiditätspuffer aus lastenfreien, erstklassigen und hochliquiden Vermögenswerten als Schutz gegen Liquiditätsengpässe unterschiedlicher Dauer und Intensität halten. Der Liquiditätspuffer ist eine Absicherung gegen das Zahlungsunfähigkeitsrisiko: Banken sollen in Stresssituationen liquide bleiben, wenn andere Finanzierungsquellen versiegen. Die Höhe des Liquiditätspuffers bestimmt sich nach dem – aus der Risikotoleranz abgeleiteten – Risikoappetit der Bank und nach den Ergebnissen der Stresstests.

Der Puffer soll sich aus «lastenfreien, erstklassigen und hochliquiden» Vermögenswerten zusammensetzen. Hierunter sind ausschliesslich die zum jeweiligen Zeitpunkt liquidierbaren Vermögenswerte zu verstehen, nicht aber andere, potentiell zur Verfügung stehende Finanzierungsmöglichkeiten. Im Fall von Liquiditätsengpässen kann nicht davon ausgegangen werden, dass unbesicherte Refinanzierung

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am Markt weiterhin möglich ist. «Lastenfrei» bedeutet, dass Vermögenswerte frei von Rechten Drit-

14 Auch das Committee of European Banking Supervisors (heute European Banking Authority) streicht die Bedeutung von Liquiditätspuffern heraus. Vgl. „Guidelines on Liquidity Buffers & Survival Periods“, CEBS, December 2009; Bzgl. des zur Liquiditätsrisikominderung zu haltenden Liquiditätspuffers sei auch auf die Ausführungen zu Art. 8 verwiesen. / 14/37