Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 37 Seiten
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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Abs. 2 gibt der FINMA schliesslich auch die Kompetenz, Daten zur Berechnung weiterer Überwachungsinstrumente, den Beobachtungskennzahlen, zu erheben. Ergänzend zu den in Abs. 2 genannten Messgrössen LCR und NSFR, die als Regulierungsstandard verwendet werden, umfassen die ebenfalls international vereinbarten Überwachungsinstrumente Messgrössen, die von der FINMA kohärent in der laufenden Aufsicht über die Liquiditätsrisiken eingesetzt werden sollen. Diese Messgrössen erfassen spezifische Daten im Zusammenhang mit Mittelflüssen, Bilanzstruktur und lastenfreien Vermögenswerten einer Bank sowie bestimmten Marktindikatoren. Zusammen mit den Regulierungsstandards LCR und NSFR bilden diese Messgrössen die international durch den Basler Ausschuss vorgegebenen quantitativen Informationen, mit deren Hilfe die FINMA das Liquiditätsrisiko einer Bank einschätzen wird.
Konkret umfassen die international vereinbarten Beobachtungskennziffern folgende Messgrössen:
vertragliche Laufzeitenkongruenz;
Finanzierungskonzentrationen;
verfügbare lastenfreie Vermögenswerte;
LCR nach bedeutender Währung;
marktbezogene Überwachungsinstrumente
Darüber hinaus kann die FINMA die Liquiditätsrisikobeurteilung durch zusätzliche Instrumente und Messgrössen ergänzen. Dies ist derzeit nicht geplant, kann aber für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden.
Die Umsetzung der Überwachungsinstrumente in die Aufsichtspraxis erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt im Rundschreiben zur Liquidität. Entsprechend wird erst im Jahr 2013 festgelegt, wie die FINMA diese im Aufsichtsprozess einsetzt, d.h., wann und wie die FINMA aktiv wird. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die obigen Messgrössen einen negativen Trend aufweisen, der potenzielle Liquiditätsprobleme signalisiert, wenn eine sich verschlechternde Liquiditätsposition erkannt wird oder wenn der absolute Wert einer Messgrösse ein aktuelles oder potenzielles Liquiditätsproblem erkennen lässt.
Aufgaben der Prüfgesellschaft (Art. 4 E-LiqV)
Gemäss EBK-RS 05/1 «Prüfung» gehört die Prüfung der Liquiditätsvorschriften zu den «Pflichtprüfungen» (RZ 33) der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaften im Rahmen des Berichts über die Aufsichtsprüfung. Zu den Ergebnissen der Pflichtprüfungen muss die Prüfgesellschaft in jedem Fall Stellung nehmen (EBK-RS 05/2 «Prüfbericht»). Bei Banken bestätigt die Prüfgesellschaft unter Angabe der relevanten Liquiditäts-Eckdaten die Einhaltung der Liquiditätsvorschriften nach den bisherigen Art. 16–
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20 BankV sowie Art. 17 und 18 NBG . Sie äussert sich ebenfalls über die Liquiditätsvorsorge im Konzern (EBK-RS, 05/2, RZ 73). Die Bestimmungen zum Prüfwesen werden gegenwärtig revidiert. Es ist absehbar, dass die Vorgaben zu den Prüffeldern Anpassungen erfahren werden. Art. 4 E-LiqV enthält in der Definition der Aufgaben der Prüfgesellschaft deshalb einen allgemeinen Verweis auf die jeweils geltenden Bestimmungen der FINMA zum Prüfwesen.
12 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (SR 951.11) / 8/37