Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 37 Seiten

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

kerer Inanspruchnahme zugesagter Kreditlinien ausgelöst werden oder durch einen systemischen Schock auf den Haupthandelsplätzen, verbunden mit einem Übergreifen auf andere Märkte, insbesondere einem Zusammenbruch des Geld- und Repomarktes, oder etwa auch durch eine nationale oder globale Rezession oder schliesslich durch das Auftreten von Kapitalmarktgerüchten.

Nach einem Liquiditätsschock können systemrelevante Banken temporär unter die Mindestanforderungen fallen; sie müssen aber eine Unterschreitung (auch eine absehbare) der FINMA und der SNB unverzüglich melden (Abs. 2) und der FINMA innerhalb eines engen Zeitrahmens einen Rekonstitutionsplan zur Schliessung der Liquiditätslücken zur Genehmigung vorlegen (Abs. 3).

Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen (Art. 27 E-LiqV)

Generell wird verlangt, dass eine systemrelevante Bank in der Lage ist, die Kosten zu verkraften, welche im Krisenszenario u.a. aus der Veräusserung der Vermögenswerte entstehen können (Abs. 1). Die Behebung einer Situation, in der die Verletzung der Liquiditätsanforderungen droht, soll nicht dazu führen, dass die Eigenmittelanforderungen verletzt werden oder dass die Bank Verluste macht, die sie nur schwer verkraften kann.

Der aus der Monetisierung der Vermögenswerte resultierende negative Effekt auf die Ertragslage wird bei der Beurteilung der Angemessenheit des Eigenmittelüberschusses im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Überwachungsprozesses («Säule 2») berücksichtigt (Abs. 2). Im Rahmen einer globalen Stressverlustbetrachtung sind hierzu die resultierenden Kosten aus Notverkäufen von Vermögenswerten mit einzubeziehen und dem vorhandenen Eigenmittelüberschuss gegenüberzustellen.

Zuschlag bei ungenügendem Liquiditätsrisikomanagement (Art. 28 E-LiqV)

Verletzt eine systemrelevante Bank die Vorgaben zum qualitativen Liquiditätsrisikomanagement (Art. 5–10), hat die bankengesetzliche Prüfgesellschaft dies in ihrer jährlichen Stellungnahme im Prüfbericht entsprechend festzuhalten. Kommt die FINMA aufgrund der Beanstandungen der Prüfgesellschaft zur Überzeugung, dass die in den Art. 5–10 E-LiqV und den Ausführungsbestimmungen des FINMA Rundschreibens genannten Prinzipien ungenügend umgesetzt sind, kann sie einen Zuschlag von maximal 10 Prozent auf die Gesamtsumme der bilanziellen und ausserbilanziellen Abflüsse erheben. Die Höhe des Zuschlages bemisst sich an der Schwere der festgestellten Mängel. Der Zuschlag führt dazu, dass die Bank höhere erwartete Liquiditätszuflüsse nachweisen oder im regulatorischen Liquiditätspuffer mehr liquide, lastenfreie und frei verfügbare Vermögenswerte halten muss. Der Zuschlag von maximal 10 Prozent ist deshalb Anreiz zur sorgfältigen Umsetzung der qualitativen Anforderungen und, wenn es daran fehlen sollte, Korrektiv für die gestiegenen Risiken bei einer Fehleinschätzung der Liquiditätslage durch die Bank.

Berichterstattungspflichten (Art. 29 E-LiqV)

Art. 29 E-LiqV listet die aus den quantitativen Anforderungen gemäss Art. 21 E-LiqV resultierenden Berichterstattungspflichten der systemrelevanten Bank gegenüber der FINMA und der SNB auf. Die FINMA gibt hierfür standardisierte Berichterstattungsformulare vor. Die Berichterstattungspflichten beziehen sich auf die Konsolidierungskreise Gesamtkonzern, Einzelinstitut mit ausländischen Niederlassungen sowie auf die synthetische Einheit Einzelinstitut ohne ausländische Niederlassungen. Die Berichterstattung für die letztere soll die lokale Widerstandsfähigkeit systemrelevanter Banken unter

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