Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 37 Seiten

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

der Annahme eingeschränkter Transferierbarkeit von im Ausland verwahrten Vermögenswerten in einer aussergewöhnlichen Belastungssituation abbilden.

Zusätzlich zur Berichterstattung, welche die Erfüllung der quantitativen Mindestanforderungen nachweist und sich auf das Stressszenario gemäss Art. 22 E-LiqV bezieht, werden gemäss Abs. 1 Bst. e Daten zu einem alternativen Szenario erhoben, in welchem der Zugang der Bank zur besicherten Refinanzierung via Repo-Märkte noch möglich ist. Die FINMA definiert auch für dieses Alternativszenario Stressparameter für die Zu- und Abflüsse sowie Abschlagsraten für die Vermögenswerte des regulatorischen Liquiditätspuffers. Die Stressparameter und Abschlagraten können sich von denjenigen unterscheiden, die aus dem Stressszenario nach Art. 22 E-LiqV abgeleitet sind. Die FINMA legt die Abschlagsraten für das alternative Szenario ebenfalls in Form einer Verfügung fest.

Der Unterschied zum Stressszenario gemäss Art. 22 E-LiqV liegt darin, dass die Vermögenswerte des regulatorischen Liquiditätspuffers nun nicht nur zur Veräusserung, sondern alternativ auch zur Liquiditätsgenerierung mittels Repo-Transaktionen verwendet werden dürfen. Die Abschlagsraten auf die Vermögenswerte legen deren Wert als Sicherheiten im Rahmen von Repo-Geschäften fest. An dieses Szenario sind keine quantitativen Mindestanforderungen, sondern nur Berichterstattungspflichten geknüpft.

Aufgaben der Prüfgesellschaft (Art. 30 E-LiqV)

Bei den systemrelevanten Banken bestätigt die Prüfgesellschaft die Einhaltung der quantitativen An-

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forderungen gemäss Art. 20 E-LiqV.

7 Beizug der SNB (5. Kapitel)

Beizug der Nationalbank zum Vollzug der Liquiditätsvorschriften (Art. 31 E-LiqV)

Art. 31 E-LiqV übernimmt Art. 20 Abs. 1 BankV. Damit ist klargestellt, dass die FINMA die SNB bei der Ausgestaltung und Umsetzung der Vorschriften über die Liquidität bei nicht systemrelevanten, wie auch bei systemrelevanten Banken beratend beizieht. Die Verantwortung über die Aufsicht über die Liquiditätssituation der Institute liegt bei der FINMA.

Die SNB wirkt bei der Ausgestaltung und Umsetzung der Liquiditätsregulierung für die systemrelevanten Banken auf Grund ihres Auftrages im Bereich Stabilität des Finanzsystems und Liquiditätsversorgung des Geldmarktes mit. Die FINMA konsultiert die SNB deshalb insbesondere bei der Konkretisierung des allgemein formulierten Stressszenarios durch Festlegung expliziter Zu- und Abflussparameter für Mittelzu- und Mittelabflüsse sowie Abschlagraten für Vermögenswerte, bei der Ausgestaltung der Meldeformulare zur Berechnung der quantitativen Anforderungen, bei der Festlegung eines Zuschlags auf die quantitativen Mindestanforderungen bei ungenügender Erfüllung der qualitativen Mindestanforderungen, bei der Beurteilung der Angemessenheit von Massnahmenplänen der Bank im Falle einer temporären Unterschreitung der Mindestanforderungen gemäss Art. 25 E-LiqV sowie bei

19 Diesbezüglich sei auch auf die Erläuterungen zu Art. 4 E-LiqV verwiesen. / 28/37