Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 37 Seiten

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

23 Regulation, CRR») zur Umsetzung der Empfehlungen des Reformpakets des Basler Ausschusses ) und der darauf basierende Vorschlag für technische Durchführungsstandards der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sehen dies ebenfalls vor. In Australien wird die LCR wie auch die NSFR für alle «authorised deposit taking institutions» eingeführt.

Innerhalb des Basler Ausschusses konnte man sich ebenfalls nur darauf einigen, die Regeln auf Stufe Finanzgruppe einzuführen. Für die Stufe Einzelinstitut fehlen dagegen internationale Vorgaben. In der Schweiz wird diese fehlende Regulierung dadurch behoben, dass die neuen Berichterstattungspflichten sowohl auf Stufe Finanzgruppe wie auch auf Stufe Einzelinstitut umgesetzt werden. Der Vorschlag der EU-Kommission im Rahmen des Reformpakets «CRD IV» und die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) darauf basierende Konsultation zu Durchführungsstandards sehen dies ebenfalls vor.

Die internationale Rahmenvereinbarung sieht sowohl für die LCR wie auch die NSFR den Beginn der Beobachtungsperiode ab dem Jahr 2012 vor. Das Berichterstattungsformat zur LCR ist in der internationalen Rahmenvereinbarung zur Liquidität bereits relativ genau ausgearbeitet. Die Umsetzung in der Schweiz konzentriert sich dieses Jahr deshalb auf die Einführung einer Berichterstattung zur LCR und nicht, wie unter dem internationalen Ansatz vorgesehen, auf die Einführung einer Berichterstattung zur LCR wie auch zur NSFR. Die NSFR ist in der internationalen Rahmenvereinbarung zur Liquidität derzeit zwar bereits konzeptionell festgelegt, aber in den Details noch zu wenig spezifiziert, als das die Einführung einer Berichterstattung zu Beginn des Jahres 2013 für eine breite Bankenpopulation als Vorbereitung der Einhaltung dieses Liquiditätsstandards sinnvoll ist. Die ergänzenden Berichterstattungspflichten zur NSFR werden zu gegebener Zeit eingeführt. Mit der E-LiqV erhält die FINMA aber die rechtlichen Grundlagen, um in der Zwischenzeit Daten zur Berechnung der NSFR bei einer repräsentativen Auswahl an Banken zu erheben und damit Analysen über unbeabsichtigte Auswirkungen durch deren Einführung durchzuführen. In der Europäischen Union werden die Berichterstattungspflichten zur LCR und NSFR gleichzeitig beginnend mit dem Jahr 2013 eingeführt.

Die EBA schlägt in ihrem Konsultationspapier eine höchstens monatliche Berichterstattung zur LCR und eine höchstens quartalsweise Berichterstattung zur NSFR vor. Stichtag ist jeweils Monatsende und die Einreichfrist beträgt 15 Tage. Die FINMA plant eine monatliche Berichterstattung, ebenfalls mit Stichtag Ende Monat und einer 30-tägigen Einreichfrist.

Das Schweizer Meldeformular zur LCR basiert auf dem vom Basler Ausschuss zur Durchführung der Quantitativen Auswirkungsstudien («Quantitative Impact Study», QIS) festgelegten Formular. Das Meldeformular bezieht des Weiteren die während der Test-Reportingphase im Jahre 2012 gesammelten Erfahrungen mit ein. Die EBA hat in ihren technischen Durchführungsstandards beschlossen den gleichen Weg zu gehen: Ausgangspunkt ist das internationale QIS-Formular, angepasst auf die Bedürfnisse der CRD-IV-Regulierung.

23 Europäische Kommission (Juli 2011): „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen“, Teil III / 31/37