Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 37 Seiten

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Die Schweizer Liquiditätsanforderungen für die beiden Grossbanken wurden wegen des ausgewiesenen Handlungsbedarfs bereits am 30. Juni 2010 eingeführt, während die neuen internationalen Vorgaben des Basler Ausschusses erst im Dezember 2010 verabschiedet wurden und gestaffelt erst 2015 und 2018 in Kraft treten sollen. Das aktuelle Liquiditätsregime wurde mit Hinweis auf die laufenden Arbeiten der Expertenkommission «too big to fail» und des Basler Ausschusses in Form von Grundsätzen zwischen der FINMA und den beiden Schweizer Grossbanken vereinbart. Im Rahmen des TBTF-Massnahmenpakets werden diese Vereinbarungen nunmehr gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Bst. b BankG, der erhöhte Liquiditätsanforderungen für systemrelevante Banken verlangt, vorerst auf Verordnungsstufe überführt. In diesem Sinne übernehmen die besonderen Bestimmungen für systemrelevante Banken im 4. Kapitel der E-LiqV in den Art. 19–30 inhaltlich die mit den beiden Grossbanken

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vereinbarten Grundsätze. Offen bleibt, wie Art. 9 Abs. 2 Bst. b BankG ab 1. Januar 2015 umgesetzt wird, wenn die LCR-Regulierung greifen soll. Dies entscheidet sich erst im Zuge der Ausarbeitung der LCR-Regulierung.

Im Vergleich zu den Gesamtliquiditätsvorschriften stellen die besonderen Bestimmungen aus prudentieller Sicht in mehrfacher Hinsicht eine deutliche Verbesserung in Bezug auf die Messung des Liquiditätsrisikos dar: Erstens wird durch die formulierten Mindestanforderungen und Berichterstattungspflichten die Liquiditätslage viel präziser gemessen und die liquiditätsrelevanten Positionen umfassender erfasst. Zweitens zeigen die Erfahrungen aus der jüngsten Finanzkrise, dass der in den Gesamtliquiditätsvorschriften angenommene Liquiditätsstress den Liquiditätsabflüssen und den verbleibenden Refinanzierungsmöglichkeiten nur ungenügend Rechnung trägt, was hier in den Regelungen für die systemrelevanten Banken korrigiert wird. Drittens gelten die Gesamtliquiditätsvorschriften verbindlich nur für das Einzelinstitut. International tätige Bankenkonzerne bewirtschaften ihre Liquiditätsrisiken aber gruppenweit. Entsprechend enthält die neue Regulierung verbindliche Anforderungen auf konsolidierter Stufe, welche die Risiken eines zentralen Liquiditätsmanagements berücksichtigen, und gleichzeitig Anforderungen auf Einzelinstitutsebene, um die Widerstandsfähigkeit für die Schweizer Einheiten sicherzustellen.

6.2 Die Bestimmungen im Einzelnen (Art. 19–30 E-LiqV)

Die Bestimmungen für systemrelevante Institute gliedern sich in drei Abschnitte: In den Art. 19–20 E-LiqV werden der Zweck sowie der Konsolidierungskreis und in Art. 21-25 E-LiqV die quantitativen Anforderungen definiert und festgelegt. Die Art. 26–30 E-LiqV enthalten weitere Bestimmungen zu temporären Erleichterungen, zu den Auswirkungen auf den Eigenmittelüberschuss, zur Sanktionierung bei ungenügender Erfüllung der qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement und zu den Berichterstattungspflichten gegenüber FINMA und SNB.

Zweck (Art. 19 E-LiqV)

Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b BankG verlangt nunmehr, dass systemrelevante Banken über Liquidität verfügen müssen, die gewährleistet, dass sie Liquiditätsschocks besser absorbieren als nicht systemrelevante Banken und dadurch ihre Zahlungsverpflichtungen auch in einer aussergewöhnlichen Belastungssituation erfüllen können. In Art. 10 Abs. 4 BankG ist sodann vorgesehen, dass der Bundesrat

17 vgl. dazu die Botschaft BBl 2011 4717, 4753 f. / 20/37