Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 37 Seiten
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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
der Beurteilung der Angemessenheit des Eigenmittelüberschusses in Bezug auf die Monetisierung des regulatorischen Liquiditätspuffers (Art. 26 E-LiqV).
Des Weiteren stellt die SNB ab 2013 die Infrastruktur und die Datenhaltung in Bezug auf die über die Meldeformulare zur LCR-Berichterstattung und den bisherigen quantitativen Anforderungen (Gesamt- und Zusatzliquidität gemäss Art. 12 -18 E-LiqV) erhobenen Daten sicher.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen (6. Kapitel)
Übergangsbestimmungen (Art. 32 E-LiqV)
Die in Abs. 1 erwähnte Berichterstattung entspricht den Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 E-LiqV.
Die vom Basler Ausschuss vorgesehene Beobachtungsperiode bis zur Einführung der LCR als Liquiditätsstandard läuft vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014, diejenige bis zur Einführung der NSFR als Liquiditätsstandard bis zum 31. Dezember 2017. Für die LCR betreffen die Übergangsbestimmungen gemäss Abs. 2 also die Zeit ab der Inkraftsetzung der Liquiditätsverordnung (1. Januar 2013) bis 31. Dezember 2014. In dieser zweijährigen Periode kann die FINMA die auf die Anforderungen des Basler Ausschusses abgestimmte Berichterstattung erheben. Wie bereits mehrfach im Text erwähnt, ist hingegen die NSFR in der internationalen Rahmenvereinbarung zur Liquidität derzeit zwar bereits konzeptionell festgelegt, aber in den Details noch zu wenig spezifiziert, als dass die Einführung einer Berichterstattung zu Beginn des Jahres 2013 für eine breite Bankenpopulation als Vorbereitung der Einhaltung dieses Liquiditätsstandards sinnvoll ist. Die ergänzenden Berichterstattungspflichten zur NSFR werden zu gegebener Zeit eingeführt.
Für die Grossbanken sind qualitative Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement gemäss den internationalen Vorgaben durch den Basler Ausschuss bereits Bestandteil des 2010 eingeführten Liquiditätsregimes. Für alle anderen Banken wird eine einjährige Übergangsfrist bis zur Erfüllung der Anforderungen gewährt, da die zur Erfüllung der Anforderungen notwendigen Anpassungen interner Reglemente sowie deren interne Genehmigungsprozesse einen gewissen Umsetzungszeitraum erfordern. Abs. 3 präzisiert in diesem Sinne, dass die qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement (Art. 5–10 E-LiqV) für alle Banken, ausgenommen die beiden Grossbanken, mit einem Jahr Verzögerung, also erst per 1. Januar 2014 zu erfüllen sind.
Änderung bisherigen Rechts (Art. 33 E-LiqV)
Entsprechend den Ausführungen in Kapitel 2 zur Schaffung einer eigenständigen Liquiditätsverordnung werden die bisherigen Art. 16–20 BankV aufgehoben.
Inkrafttreten (Art. 34 E-LiqV)
Nach Abs. 2 sind die besonderen Bestimmungen für die systemrelevanten Banken– wie alle übrigen bundesrätlichen Regelungen zu Art. 10 Abs. 4 des Bankengesetzes – durch die Bundesversammlung zu genehmigen.
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