Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 37 Seiten
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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
2 Allgemeines
Die bestehenden Liquiditätsvorschriften der Art. 16–20 BankV stammen im Wesentlichen aus dem Jahre 1988. Die dort festgelegten quantitativen Anforderungen werden den Entwicklungen an den Finanzmärkten nicht länger gerecht. Die bisher einzuhaltenden regulatorischen Bestimmungen weichen ausserdem zunehmend von neuen Erkenntnissen zur Bewirtschaftung des Liquiditätsrisikos ab, sodass auch aus diesem Grund seit geraumer Zeit ein Revisionsbedarf erkannt wurde. Als eine Reaktion auf die letzte Finanzkrise sah es der Basler Ausschuss als geboten, neben strengeren Vorschriften zur Kapitalausstattung auch quantitative Standards für die Messung und Überwachung in Bezug auf das Liquiditätsrisiko auszuarbeiten. Die Schweiz beteiligt sich intensiv an diesen Arbeiten des Basler Ausschusses. Auf internationaler Ebene wurde die Einigung erzielt, ab dem 1. Januar 2015 die LCR und spätestens ab dem 1. Januar 2018 die NSFR als neue quantitative Liquiditätsstandards einzuführen. Entsprechend dieser zeitlichen Vorgaben sind die Bestimmungen in schweizerisches Recht zu überführen. Diese beiden quantitativen Anforderungen werden durch – ebenfalls vom Basler Ausschuss erarbeitete – qualitative Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement ergänzt.
Die neuen Liquiditätsvorschriften werden analog den Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften aus der Bankenverordnung in einer separaten Liquiditätsverordnung geregelt:
Das 1. Kapitel enthält neben der Zweckbestimmung und dem Grundsatz einer jederzeit genügend hohen Liquiditätshaltung auch die Kompetenz für die FINMA, technische Ausführungsbestimmungen zu den Anforderungen des Verordnungsentwurfs zu erlassen.
Kapitel 2 beinhaltet insbesondere die Ermächtigungsnorm zugunsten der FINMA zur Erhebung einer umfassenden Liquiditätsberichterstattung bei allen in der Schweiz bewilligten Banken Die neue Berichterstattung erfolgt zur Vorbereitung der Einführung der beiden vom Basler Ausschuss eingeführten Liquiditätsmessgrössen LCR und NSFR. Eine solche vorgeschaltete mehrjährige Beobachtungsperiode mit Berichterstattungspflichten vor der Einführung der neuen Standards ist vom Basler Ausschuss vorgesehen, um deren Auswirkungen zu analysieren und bei ungewollten Konsequenzen gegebenenfalls noch Anpassungen vorzunehmen.
Im 3. Kapitel werden die allgemein geltenden Liquiditätsanforderungen für alle Banken geregelt. Zum einen werden qualitative Anforderungen an die Bewirtschaftung von Liquiditätsrisiken eingeführt, welche sich auf die Basler Grundsätze für eine angemessene Steuerung und Überwachung der Liquiditätsrisiken (vgl. Fussnote 2) abstützen. Zum anderen werden als quantitative Liquiditätsanforderungen vorerst die bestehenden Vorschriften zur Gesamt- und Zusatzliquidität aus der Bankenverordnung (Art. 16–20 BankV) übernommen. Abgestimmt auf den internationalen Fahrplan werden die quantitativen Anforderungen zur Gesamtliquidität ab dem 1. Januar 2015 durch die LCR ersetzt, und spätestens ab dem 1. Januar 2018 durch die NSFR ergänzt.
Das 4. Kapitel enthält besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken. Mit den beiden Grossbanken wurde bereits im Jahr 2010 auf der Basis einer Vereinbarung ein neues Liquiditätsregime eingeführt, welches konzeptionell die neuen Liquiditätsvorschriften des Basler Ausschusses vorwegnahm. Seit dem 1. März 2012 hält das im Rahmen der Massnahmen zur Stärkung der Stabilität im
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