Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 37 Seiten
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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Die besonderen Bestimmungen für systemrelevante Banken in der Schweiz berücksichtigen explizit das in der Realität einer akuten Stressphase vorgesehene Eskalationsprozedere einer Grossbank zur Monetisierung ihrer Vermögenswerte: Im 7-Tage-Fenster werden die stehenden Zentralbankfazilitäten zur Anrechnung liquidier Vermögenswerte zugelassen; im 30-Tage-Fenster sind auch ausserordentliche Liquiditätsfazilitäten der SNB anrechenbar. Andererseits werden auf der Passivseite Abflussraten vorgegeben, die für einen akuten Stress im Fall einer Grossbank plausibel sind. Der Ansatz des Basler Ausschusses sieht hingegen ausserordentliche Finanzierungsfazilitäten durch Zentralbanken konzeptionell nicht vor, verlangt dafür aber weniger konservative Abflussraten vor allem im Bereich der Kleinkunden-Einlagen.
Daneben ist darauf hinzuweisen, dass auch in Liquiditätsregulierungen anderer Jurisdiktionen die vorzeitige Einführung von methodisch auf der LCR basierenden quantitativen Anforderungen für sys-
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temrelevante Banken zu beobachten ist. So kennt zum Beispiel das Vereinigte Königreich ebenfalls eine Differenzierung zwischen den quantitativen Liquiditätsanforderungen je nach Systemrelevanz der Bank.
10 Regulierungsfolgenabschätzung
Dieses Kapitel enthält eine erste Zusammenfassung der zum heutigen Zeitpunkt bereits absehbaren Kosten bzw. Nutzen der neuen Liquiditätsanforderungen. Die folgenden Ausführungen gehen auf die geplante Einführung der Berichterstattungspflicht zur LCR ein, auf die geplante Einführung qualitativer Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement und auf die Übernahme der bestehenden Grossbankenregulierung in die besonderen Bestimmungen des Entwurfs der Liquiditätsverordnung.
10.1 Berichterstattungspflichten im Rahmen der LCR- und NSFR- Beobachtungsperiode
Die folgenden Ausführungen zur Kosten-Nutzen-Analyse durch die Einführung der Berichterstattung zur LCR ab dem Jahr 2013 (und zur NSFR zu einem späteren Zeitpunkt) ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die geplante Datenerhebung nicht mit der Erfüllung von (Mindest-)Standards einhergeht. Eine vollständige Kosten-Nutzen-Analyse ist zum jetzigen Zeitpunkt mithin nicht möglich. Erst wenn nach der Einführung der Berichterstattungspflicht zur LCR auch die LCR-Regulierung in allen Einzelheiten festgelegt wird, kann eine umfassendere Regulierungsfolgenabschätzung durchgeführt werden. Die Erhebung von Daten während der Beobachtungsperiode ist vor allem dazu gedacht, quantitative Analysen zur Auswirkung der neuen Standards durchzuführen und unbeabsichtigte Konsequenzen der Regulierung im Vorfeld zu entdecken. Die im Jahr 2012 bestehende Datengrundlage aufgrund des freiwilligen Test-Reportings von knapp 40 Banken ist hierzu nicht ausreichend, zum einen weil die Datenqualität noch unzureichend ist, zum anderen weil noch keine genügend langen Zeitreihen vorliegen.
29 Wobei mit „vorzeitiger Einführung“ der Zeitraum vor 2015, dem international vorgeschriebenen Einführungszeitpunkt der LCR, gemeint ist. / 33/37