Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 37 Seiten

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Abs. 3 räumt der FINMA die Kompetenz ein, technische Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Dies beinhaltet insbesondere die Regulierung über Rundschreiben gemäss Art. 7 FINMAG. So wird zum einen für die qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement (Art. 5–10 E-LiqV) eine Konkretisierung der Aufsichtspraxis in einem neuen FINMA Rundschreiben zur Liquidität vorgenommen. Zum anderen werden die LCR-Berichterstattung und später auch die Berichterstattung zur NSFR sowie zusätzlichen Beobachtungskennzahlen (Art. 3 E-LiqV) konkretisiert.

Grundsatz (Art. 2 E-LiqV)

Grundsätzlich müssen Banken jederzeit über genügend Liquidität verfügen, um ihren Zahlungsverpflichtungen auch in Stresssituationen jederzeit nachkommen zu können. Die Anforderung einer jederzeit genügenden Liquiditätshaltung ist dabei analog zu interpretieren wie die Anforderung in Bezug

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auf die Erfüllung der Kapitalvorschriften (Art. 33 Abs. 1 ERV ). Die Einhaltung einer jederzeit genügenden Liquidität ist dabei zu gewährleisten durch einen Mix aus organisatorischen Massnahmen, Massnahmen zur Minderung der Liquiditätsrisiken wie Limitierungen, Diversifizierungen und der Haltung eines angemessenen Puffers aus lastenfreien, erstklassigen und hochliquiden Vermögenswerten sowie einer Infrastruktur, die es in Krisenzeiten ermöglicht, kurzfristig die Liquiditätsposition einer Bank zu bestimmen.

4 Berichterstattung (2. Kapitel)

Datenerhebungen (Art. 3 E-LiqV)

Die Übernahme der internationalen Liquiditätsstandards ab 1. Januar 2015 führt zu einer Neuausrichtung in der Liquiditätsregulierung und wird bei den betroffenen Instituten zu einem erheblichen Anpassungsbedarf in der Bewirtschaftung des Liquiditätsrisikos führen. Der Basler Ausschuss sieht deshalb vor der Einführung der LCR und der NSFR mehrjährige Beobachtungsperioden mit einhergehenden Datenerhebungen vor, um die globalen Auswirkungen der neuen Standards weiter zu analysieren und bei unbeabsichtigten Konsequenzen gegebenenfalls noch anpassen zu können. Er führt hierzu auf internationaler Ebene halbjährliche quantitative Auswirkungsstudien durch, an denen auch eine beschränkte Auswahl Schweizer Banken teilnimmt. Von den einzelnen Jurisdiktionen wird erwartet, dass sie ergänzend eine regelmässige und den ganzen Bankensektor umfassende Berichterstattung einführen, um die länder- und institutsspezifischen Aspekte der einzuführenden Regulierungsstandards zu verfolgen. Entsprechend wird in Abs. 1 der FINMA die Kompetenz eingeräumt, im Rahmen der vom Basler Ausschuss vorgesehenen Beobachtungsperiode für alle Banken eine hierauf abgestimmte Berichterstattung einzuführen. Hiermit wird auch erreicht, dass die betroffenen Institute rechtzeitig mit dem Aufbau der bankinternen Infrastruktur zur regelmässigen Berichterstattung in Bezug auf die neuen Liquiditätsstandards beginnen und deren Erfüllungsgrad im Hinblick auf die Einführung verbindlicher quantitativer Anforderungen verfolgen können.

Durch Abs. 2 wird die allgemeine Kompetenz der FINMA aus Abs. 1 präzisiert und die FINMA ermächtigt die Berichterstattung im Zusammenhang mit der LCR, der NSFR sowie weiteren Beobachtungskennzahlen gemäss den inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben des Basler Ausschusses zu konkretisie-

11 Verordnung vom 29. September 2006 über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung,, SR 952.03) / 6/37