Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 37 Seiten
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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
von einer Periode zur nächsten und vermittelt über einen bestimmten Zeitraum die Sicht auf die Balance zwischen den Geldströmen und der Fähigkeit der Bank, Schwankungen in den Geldströmen auszugleichen. Das Liquiditätsrisikomanagement sollte darauf ausgerichtet sein, eine allfällige strukturelle Liquiditätslücke unter Stressbedingungen innerhalb einer bestimmten Periode ausgehend von Tag 1 und bis auf Weiteres auszugleichen. Der neue internationale Ansatz unter Basel III (LCR) verwendet ein ähnliches Konzept.
Als quantitative Anforderung wird in Art. 21 E-LiqV verlangt, dass eine systemrelevante Bank in der Lage ist, eine allfällige «strukturelle Liquiditätslücke» (Differenz aus Liquiditätsabflüssen gemäss Art. 24 Abs. 2 E-LiqV und Liquiditätszuflüssen gemäss Art. 24 Abs. 1 E-LiqV) unter einem von der FINMA festgelegten, erheblichen Stressszenario mit einem Zeithorizont von 7 und 30 Kalendertagen durch angemessene Liquiditätsreserven auszugleichen. Als Liquiditätsreserven gelten Zentralbankfazilitäten und ein regulatorischer Liquiditätspuffer bestehend aus lastenfreien, frei verfügbaren und liquiden Vermögenswerten, die in einer solchen Situation veräussert werden können (Art. 25 Abs. 1–3). Barmittel gelten nicht als Liquiditätsreserven. Sie sind Bestandteil der Liquiditätszuflüsse gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a E-LiqV .
Die vorgegebenen Zeithorizonte von 7 resp. 30 Tagen sind Bestandteile von bankinternen Ansätzen zur Liquiditätssteuerung und werden aber auch von anderen Staaten für ihre jeweiligen nationalen Liquiditätsvorschriften eingesetzt. Das «Committee of European Banking Supervisors» (neu «Europe-
18 an Banking Authority», EBA) hat ebenfalls Zeithorizonte von 7 und 30 Tagen vorgeschlagen. Der internationale Basler Ansatz kennt für die LCR hingegen nur einen 1-Monats-Horizont. Die Ausprägung eines Liquiditätsstresses sowie die Möglichkeiten des Instituts, auf eine solche Situation zu reagieren, hängen unbestreitbar vom betrachteten Zeithorizont ab, weshalb eine minimale Differenzierung zwischen einem Horizont von 7 und 30 Tagen angemessen ist. Diese Differenzierung drückt sich in den das Stressszenario beschreibenden Zu- und Abflussparameter der Geldströme sowie den Abschlagraten für die Veräusserung von Vermögenswerten aus. Es wird davon ausgegangen, dass das Institut die ersten 7 Tage aus eigener Kraft überstehen muss, während danach auch die ausserordentliche Notfallfazilität der SNB im geregelten Umfang angerechnet wird. Das Zeitfenster von 30 Tagen sollte es der Bank erlauben, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um das Vertrauen der Märkte wieder zurückzugewinnen und die Liquiditätskrise zu bewältigen.
Stressszenario (Art. 22 E-LiqV)
Den systemrelevanten Banken wird ein – gemessen an den Erfahrungen aus der letzten Finanzkrise und verglichen mit dem von Basler Ausschuss international vorgegebenen Stressszenario – bewusst strenges, aber realistisches Stressszenario vorgegeben: Die Marktteilnehmer im Allgemeinen und die Gegenparteien der Bank im Besonderen befürchten eine Insolvenz der Bank. Neben dieser institutsspezifischen Krise besteht zusätzlich noch eine allgemeine Stresssituation auf den Finanzmärkten (Abs. 1).
Dieses Szenario bewirkt, dass die Refinanzierungsmöglichkeiten der Bank sehr stark eingeschränkt sind (Abs. 2). Es wird angenommen, dass es keine Gegenparteien mehr gibt, die bereit sind, der Bank
18 Commitee of European Banking Supervisors (Dezember 2009): „Guidelines on Liquidity Buffers & Survival Periods“ / 22/37