Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 37 Seiten

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Geld auf unbesicherter Basis auszuleihen. Selbst auf besicherter Basis (z.B. in Form von «Repo-Transaktionen») können wegen der befürchteten Insolvenz des Instituts keine Finanzierungsmittel mehr beschafft werden. Weiter verlieren die Einleger das Vertrauen in die Bank und reagieren mit einem massiven Rückzug ihrer Einlagen. Wegen der allgemeinen Stresssituation auf den Finanzmärkten ist es für die Bank schliesslich auch schwierig, Vermögenswerte zu angemessenen Preisen zu veräussern. Für bestimmte Vermögenswerte bestehen gar keine Märkte mehr.

Die Anforderungen sind so konzipiert, dass eine systemrelevante Bank massive Abflüsse ohne externe (staatliche) Hilfe absorbieren können muss: Sie muss mindestens für 30 Tage im «going-concern»- Status verbleiben können, so dass sie und allenfalls die Behörden über die nötige Zeit verfügen, geeignete Sanierungsmassnahmen oder die nötigen Schritte für eine geordnete Abwicklung einzuleiten. Die im Krisenfall einer Grossbank unzulängliche Schweizer Einlagensicherung ist bei den Abflussannahmen für Einlagen von Privat- und Firmenkunden zu berücksichtigen.

Liquiditätslücke (Art. 23 E-LiqV)

Für den 7- resp. 30-Tageshorizont wird verlangt, dass Liquiditätsabflüsse durch Liquiditätszuflüsse, die Ziehung von Zentralbankfazilitäten und durch die Veräusserung von Vermögenswerten des regulatorischen Liquiditätspuffers geschlossen werden können. Die Liquiditätswirkung von Bargeld und Giroguthaben bei Zentralbanken ist bereits als Liquiditätszufluss gemäss Art. 24 Abs. 1 E-LiqV berücksichtigt.

In Bezug auf die beiden betrachteten Zeithorizonte (7 und 30 Tage, vgl. Art. 21 E-LiqV) werden unterschiedliche Anforderungen an die Deckung der Liquiditätsabflüsse gestellt. Im 7-Tage-Horizont (Abs.

1) muss eine Bank auch unter aussergewöhnlich hohem Stress ohne jegliche öffentliche Liquiditätshilfe überlebensfähig sein, weshalb sie für diesen Zeitraum nur die Liquiditätszuflüsse, die stehenden Zentralbankfazilitäten und die Vermögenswerte des regulatorischen Liquiditätspuffers zur Deckung der Liquiditätsabflüsse berücksichtigen darf. Die Vorgaben für den regulatorischen Liquiditätspuffer im 7- Tage-Horizont werden in Art. 25 Abs. 2, 3 und 6 E-LiqV präzisiert.

Im 30-Tage-Horizont (Abs. 2) darf die Bank zusätzlich zu den stehenden Zentralbankfazilitäten auch Liquiditätszuflüsse (bis zum maximal vereinbarten Betrag) aus ausserordentlichen Fazilitäten anrechnen, welche die SNB im Notfall zur Verfügung stellen kann. Die Vorgaben für den regulatorischen Liquiditätspuffer im 30-Tage-Horizont werden in Art. 25 Abs. 2, 3 und 7 E-LiqV präzisiert.

Liquiditätszu- und Liquiditätsabflüsse (Art. 24 E-LiqV)

Die liquiditätswirksamen Zu- und Abflüsse im Stressfall werden durch die Anwendung von Zufluss- und Abflussraten auf entsprechende Positionsklassen festgelegt (Abs. 1 und 2). Zuflüsse sind mit Aktiven, Abflüsse mit Passiven verbunden. Der angenommene Abfluss von Sichteinlagen durch Kunden im Stressfall wird beispielsweise durch die Anwendung einer Abflussrate auf den Bestand an Sichteinlagen zu Beginn des Zeithorizonts festgelegt. Der Zufluss aus Geschäftskrediten mit vertraglich festgelegter Laufzeit wird hingegen durch eine Zuflussrate ausgedrückt, welche sich auf das Volumen solcher Kredite bezieht, die im betrachteten Zeithorizont des Stressszenarios fällig werden und somit eigentlich eine Erneuerungsrate darstellt. Zu- und Abflussraten in Bezug auf die jeweiligen Positionsklassen widerspiegeln angenommene Verhaltensweisen von Kunden oder der Bank im betrachteten Stressszenario.

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