Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 37 Seiten

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

9.2 Qualitative Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement

Erste Empfehlungen des Basler Ausschusses zum Liquiditätsrisikomanagement wurden bereits im

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Jahr 2000 erarbeitet, in der Schweiz aber nicht umgesetzt. Im Rahmen der vom Basler Ausschuss verabschiedeten Eigenkapitalanforderungen aus dem Jahr 2004 («Basel II») fand das Liquiditätsrisiko in der «Zweiten Säule» Eingang, welche das aufsichtsrechtliche Überprüfungsverfahren spezifiziert

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sowie Empfehlungen zum Risikomanagement enthält. Die ursprünglichen Empfehlungen zum Liquiditätsrisikomanagement wurden im Jahr 2008 vom Basler Ausschuss grundlegend überarbeitet und erweitert, was bereits im Titel des Dokuments zum Ausdruck kommt (vormals «Sound Practices», neu «Sound Principles»). Auch diese wurden in der Schweiz bisher nicht umgesetzt. Dieser Rückstand soll mit dem E-LiqV aufgeholt werden. Die Struktur der entsprechenden Artikel im E-LiqV entspricht der Struktur der Prinzipien der internationalen Vorgaben des «Sound Principles» Papier.

Die Europäische Union hatte bereits in ihrer Bankenrichtlinie 2006/48/EG die ersten Empfehlungen des Basler Ausschusses zu den Praktiken des Liquiditätsrisikomanagements umgesetzt (Anhänge V

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und XI). Die in den Anhängen festgelegten Kriterien wurden mit der Überarbeitung der Bankenrichtlinie aus dem Jahr 2009 verschärft, um die betreffenden Regelungen an die Arbeiten des Ausschusses

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der europäischen Bankaufsichtsbehörden und des Basler Ausschusses anzupassen. Ausserhalb der Europäischen Union haben insbesondere Australien und Kanada kürzlich qualitative Anforderungen

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basierend auf den Basler Grundsätzen eingeführt.

9.3 Besondere Bestimmungen für systemrelevante Institute

Im Vergleich zwischen dem schweizerischen Grossbankenregime und der internationalen kurzfristigen Liquiditätsquote LCR ist festzuhalten, dass die LCR ein international harmonisierter Minimalstandard ist, der nicht als Substitut für die eigens auf die Besonderheiten einer systemrelevanten Bank in der Schweiz ausgerichteten Anforderungen angesehen werden kann. Der Ansatz des Basler Ausschusses verwendet für die ersten 30 Tage zwar einen konzeptionell ähnlichen Ansatz wie die vorstehend geschilderten besonderen Bestimmungen für systemrelevante Banken. Der internationale Ansatz ist aber nicht spezifisch auf eine systemrelevante Bank ausgerichtet, sondern auf eine international tätige Bank und das unterliegende Szenario ist grundsätzlich milder als jenes, das dem Schweizer Grossbanken-Regime zugrunde liegt.

24 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Februar 2000): „Sound Practices for Managing Liquidity in Banking Organizations“ 25 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Juni 2004): „Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen“ 26 Europäische Union (Juni 2006): „Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute“ 27 Europäische Union (November 2011): „Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement“ 28 Office of the Superintendent of Financial Institutions Canada (Februar 2012): „Guideline No. B-6 (Liquidity Principles)“ / 32/37