Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 37 Seiten
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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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Finanzsektor (too big to fail) geänderte BankG in Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b nunmehr fest, dass systemrelevante Banken über Liquidität verfügen müssen, die gewährleistet, dass sie Liquiditätsschocks besser absorbieren können als nicht systemrelevante Banken und dadurch ihre Zahlungsverpflichtun-
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gen auch unter ausserordentlicher Belastung erfüllen können. Kapitel 4 setzt diese besonderen Anforderungen für die systemrelevanten Banken um, wobei inhaltlich auf die geltenden Vereinbarungen zur Liquiditätshaltung mit den beiden Grossbanken abgestellt wurde (sowohl auf Ebene der Finanzgruppe als auch des Einzelinstituts). Für systemrelevante Banken gelten die Bestimmungen von Kapitel 4 an Stelle der allgemeinen Vorschriften zur Gesamtliquidität (Art. 12 –17 E-LiqV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 E-LiqV).
Das 5. Kapitel beschreibt die Rolle der Nationalbank zum Vollzug der Liquiditätsvorschriften.
Das 6. Kapitel enthält die Übergangs- und Schlussbestimmungen. Diese regeln die Abstimmung der Beobachtungsphasen mit der Einführung der LCR und der NSFR, die Aufhebung der bisherigen Art. 16–20 BankV sowie das Inkrafttreten der Verordnung. Die neue Liquiditätsverordnung soll auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt werden. Für die Erfüllung der qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement ist für die nicht-systemrelevanten Banken eine Umsetzungsfrist von einem Jahr vorgesehen. Die Bestimmungen der Art. 5–10 E-LiqV sind dementsprechend ab dem 1. Januar 2014 zu erfüllen. Systemrelevante Banken unterliegen den qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsrisiko bereits ab dem 1. Januar 2013. Die Regelungen für systemrelevante Banken sind vor ihrer erstmaligen Verabschiedung zur Genehmigung der Bundesversammlung vorzulegen (vgl. Ziff. III der Än-
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derung des Bankengesetzes vom 30. September 2011 ). Entsprechend treten die Art. 19–30 E-LiqV am Tag nach der Genehmigung durch die Bundesversammlung in Kraft.
Der Entwurf der Liquiditätsverordnung wurde in einer Nationalen Arbeitsgruppe zur Liquiditätsregulierung unter Teilnahme des EFD, der FINMA, der SNB, den Bankenverbänden und der Treuhandkammer in zwei Sitzungen besprochen. Die vorerst ebenfalls geplante Unterstellung der Effektenhändler
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nach BEHG unter diese Liquiditätsvorschriften wurde mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage schliesslich fallengelassen.
3 Allgemeine Bestimmungen (1. Kapitel)
Gegenstand (Art. 1 E-LiqV)
Abs. 1 umschreibt den Gegenstand der Verordnung. Er besteht in der Regelung der allgemeinen qualitativen und quantitativen Liquiditätsanforderungen für Banken. Grundlage der Bestimmungen ist Art. 4 Abs. 2 BankG; die besonderen Bestimmungen für systemrelevante Banken stützen sich auf Art. 9 Abs. 2 Bst. b BankG.
7 AS 2012 811 8 Vgl. dazu die Botschaft BBl 2011 4717 9 AS 2012 811 10 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, SR 954.1) / 5/37