Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 37 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
ter sind. Wertpapiere, die in Reverse-, Repo- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften entgegengenommen und nicht weiterverpfändet wurden und die der Bank rechtlich und vertraglich zur freien Verfügung stehen, zählen zum Liquiditätsbestand. Darüber hinaus dürfen Vermögenswerte, die als erstklassig und hochliquide qualifiziert sind und die an Zentralbanken oder eine sonstige öffentliche Stelle verpfändet wurden, aber nicht gebraucht werden, angerechnet werden. Vermögenswerte gelten als «erstklassig» und «hochliquide», wenn sie ohne Weiteres und unverzüglich flüssig gemacht werden können, und zwar ohne oder mit nur geringer Werteinbusse. Wie liquide ein Vermögenswert ist, hängt vom zugrundeliegenden Stressszenario, dem flüssig zu machenden Volumen und dem in Betracht gezogenen Zeitrahmen ab. Die Bank legt die Kriterien zur Beurteilung des Liquiditätsgrades ihrer Vermögenswerte nachvollziehbar fest. Neben den oben genannten Kriterien hat die Bank zusätzlich auch sicher zu stellen, dass der Verwendung der Vermögenswerte keine rechtlichen, regulatorischen oder operationellen Restriktionen entgegen stehen.
Die notwendige Höhe und die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers orientiert sich am Geschäftsmodell, der Art, des Umfangs, der Komplexität und dem Risikogehalt der betriebenen bilanziellen und ausserbilanziellen Geschäfte, dem Liquiditätsgrad der Aktiven und Passiven, dem Ausmass bestehender Finanzierungslücken und den Finanzierungsstrategien. Der Liquiditätspuffer soll auf die festgelegte Risikotoleranz abgestimmt und angemessen diversifiziert sein. Er soll ferner auch auf den Liquiditätsbedarf, der sich aus durchgeführten Stresstests ergibt, abgestimmt sein sowie hinsichtlich der Aufteilung auf Jurisdiktionen und Währungen der Struktur der Geschäftsaktivitäten entsprechen.
Dieser «interne» Liquiditätspuffer, den Banken als Vorsorge gegen Liquiditätsengpässe halten müssen, ist nicht zu verwechseln mit dem «regulatorischen» Liquiditätspuffer, der durch die Einführung der LCR ab 2015 vorgegeben wird. Als Vorbereitung auf die Einführung der LCR müssen Banken aber in ihrer Berichterstattung ab dem nächsten Jahr qualitativ hochwertige liquide Vermögenswerte entsprechend der Absätze 21 - 44 des Basler Regelwerkes zur Liquidität melden. Während die Definition des regulatorischen Liquiditätspuffers auf das international harmonisiert vorgegebene LCR-Stressszenario abgestimmt und zur Erfüllung von regulatorischen (Mindest-)Standards zu halten ist, wird der interne Liquiditätspuffer gehalten, um internen, bankspezifischen Liquiditätsengpässen zu begegnen, die vom LCR-Stressszenario durchaus abweichen können. Für beide Fälle werden aber die gleichen Adjektive zur Beschreibung der darin enthaltenen Wertschriften benutzt: «lastenfrei», «erstklassig» und «hochliquide». Im spezifischen LCR-Stressszenario werden neben dieser Umschreibung genaue Vorgaben gemacht, welche Wertpapiere darunter zu verstehen sind: zum grössten Teil Bargeld und hochbewertete Staatsanleihen (sog. «Level 1 Aktiva») und zu einem geringeren Teil zusätzlich gedeckte Schuldverschreibungen und Unternehmensanleihen (sog. «Level 2 Aktiva»). Die Vorgaben für den «internen» Liquiditätspuffer sind offener und machen ausser der adjektivischen Umschreibung keinerlei Vorgaben, welche Wertschriften genau enthalten sein müssen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass interner und regulatorischer Liquiditätspuffer zumindest teilweise deckungsgleich sind.
Stressszenarien (Art. 9 E-LiqV)
Die Bedeutung des Liquiditätsstresstestings nimmt ständig zu. So hat neben dem Basler Ausschuss
15
auch das CEBS Liquiditätsstressvorgaben erlassen. Abs. 1 verlangt allgemein, dass Banken ihre
15 Committee of European banking Supervisors / European Banking Authority (August 2008): „CEBS Guidelines on Stress Testing (GL32)“ / 15/37