Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 37 Seiten

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Durch die Einführung der neuen Berichterstattungspflichten im Vorfeld der Übernahme der neuen internationalen Liquiditätsstandards (Art. 3 E-LiqV), der Einführung von qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement (Art. 5–10 E-LiqV) sowie den besonderen Bestimmungen für systemrelevante Banken (Art. 19–29 E-LiqV) kommen neue Elemente zu den bisherigen Liquiditätsvorschriften hinzu. Die aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaften haben ihre Prüfungen entsprechend zu erweitern: Art. 4 E-LiqV verlangt von den Prüfgesellschaften, dass diese zusätzlich die Korrektheit der Berichterstattung zur LCR (und später auch der NSFR und den von der FINMA festzulegenden weiteren Beobachtungskennzahlen) jährlich zusätzlich zu prüfen und zu bestätigen haben.

Die Aufgaben der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaften in Bezug auf die qualitativen Anforderungen und die besonderen Bestimmungen werden in dem jeweiligen Kapitel des Verordnungsentwurfs geregelt (Art. 11 bzw. 30 E-LiqV).

5 Liquiditätsanforderungen (3. Kapitel)

5.1 Allgemeines

Das 3. Kapitel beinhaltet die von den Banken einzuhaltenden Mindestanforderungen im Zusammenhang mit Liquiditätsrisiken. Diese bestehen einerseits aus qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement und andererseits aus den heute noch geltenden quantitativen Anforderungen in Bezug auf die Gesamt- und Zusatzliquidität. Die allgemeinen Anforderungen an die Gesamtliquidität werden 2015 durch die neuen Anforderungen zur Erfüllung der LCR abgelöst. Zu einem späteren Zeitpunkt wird die Liquiditätsregulierung um die langfristige NSFR vervollständigt. Die allgemeinen Vorschriften zur Gesamtliquidität der Art. 12–18 E-LiqV gelten ausschliesslich für nichtsystemrelevante Banken (Art. 19 Abs. 2 E-LiqV); die spezifischen Vorschriften für systemrelevante Banken werden in Kapitel 4 geregelt.

5.2 Qualitative Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement (Art. 5–11 E- LiqV)

Mit der Formulierung von Anforderungen an eine angemessene Steuerung und Überwachung der Liquiditätsrisiken soll erreicht werden, dass Banken ein angemessenes Liquiditätsrisikomanagement betreiben.

Die auf den Grundsatzartikel 5 folgenden Art. 6–10 des E-LiqV führen die qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement gemäss den Prinzipien 1 bis 12 des Dokuments «Principles for sound liquidity risk management and supervision» des Basler Ausschusses vom September 2008 ein. Diese stellen den anerkannten Standard für die Bewirtschaftung des Liquiditätsrisikos durch Banken dar, auf deren Einhaltung bisher nur die beiden Grossbanken verpflichtet wurden. Sie sollen nun unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit für alle Schweizer Banken eingeführt werden. Art. 11 E-LiqV regelt die Aufgaben der Prüfgesellschaft in Bezug auf die qualitativen Anforderungen.

Sowohl der prinzipienorientierte Ansatz der internationalen Vorgabe als auch deren Struktur wird übernommen. Eine prinzipienorientierte Regulierung trägt einerseits den vielfältigen Geschäftsmodel-

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